Artikel 10 VO (EU) 2018/273

Anerkannte Begleitdokumente

(1) Die zuständigen Behörden erkennen die folgenden Dokumente als Begleitdokumente an, sofern sie die Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 und Anhang V erfüllen:

a)
für Weinbauerzeugnisse, die innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen Mitgliedstaaten versandt werden, unbeschadet des Buchstabens b dieses Unterabsatzes:

i)
eines der Dokumente gemäß Artikel 21 Absatz 6 oder Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG für Erzeugnisse, die unter Steueraussetzung innerhalb der Union befördert werden, sofern aus dem Dokument der einzige administrative Referenzcode gemäß Artikel 21 Absatz 3 der genannten Richtlinie (im Folgenden „ARC-Nummer” ) eindeutig hervorgeht, es gemäß der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission(1) ausgestellt wird und — im Falle der Verwendung des Dokuments gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG — der Versender die Bedingungen des betreffenden Absatzes 1 erfüllt;
ii)
das vereinfachte Begleitdokument gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG, das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission(2) ausgestellt und verwendet wird, für verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse, die nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung begonnen hat, innerhalb der Union befördert werden;
iii)
eines der folgenden Dokumente, das unter den vom Abgangsmitgliedstaat festgesetzten Bedingungen für die von kleinen Erzeugern gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG versandten verbrauchsteuerpflichtigen Weinbauerzeugnisse und für nicht verbrauchsteuerpflichtige Weinbauerzeugnisse ausgestellt wurde:

wenn der Mitgliedstaat ein Informationssystem verwendet, ein Ausdruck des so ausgestellten elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes anderen Handelsdokuments, aus dem der spezifische administrative Referenzcode ( „MVV-Code” ), der dem elektronischen Verwaltungsdokument von diesem System zugeteilt wurde, eindeutig hervorgeht, sofern das Dokument gemäß den geltenden nationalen Vorschriften ausgestellt wurde;

wenn der Mitgliedstaaten kein Informationssystem verwendet, ein Verwaltungsdokument oder ein Handelsdokument, das den von der zuständigen Behörde zugeteilten MVV-Code trägt, sofern das Dokument und eine Kopie des Dokuments gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels validiert worden sind;

b)
für die in ein Drittland oder ein Gebiet gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2008/118/EG versandten Weinbauerzeugnisse eines der Dokumente gemäß Buchstabe a Ziffer i oder iii.

Die Dokumente gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii zweiter Gedankenstrich dürfen nur bis zum 31. Dezember 2020 verwendet werden.

(2) Die Dokumente gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a müssen entweder die Informationen gemäß Anhang V Abschnitt A tragen oder den zuständigen Behörden den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen.

Tragen diese Dokumente eine ARC-Nummer, die durch das EDV-gestützte System gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG zugewiesen wurde, oder einen MVV-Code, der durch ein vom Abgangsmitgliedstaat eingerichtetes Informationssystem gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii erster Gedankenstrich zugeteilt wurde, so müssen die Informationen gemäß Anhang V Abschnitt A der vorliegenden Verordnung im verwendeten System enthalten sein.

(3) Die Dokumente gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii zweiter Gedankenstrich und eine Kopie davon werden vor der Versendung wie folgt validiert:

a)
durch das Datum, die Unterschrift eines Beamten der zuständigen Behörde und den von diesem Beamten aufgebrachten Stempel oder
b)
durch das Datum, die Unterschrift des Versenders und je nach Fall das Aufbringen durch den Versender von

i)
einem Sonderstempel gemäß dem Muster in Anhang V Abschnitt C,
ii)
einer von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen Kontrollmarke oder
iii)
einem von den zuständigen Behörden zugelassenen Stempelabdruck.

Der Sonderstempel bzw. die vorgeschriebene Kontrollmarke gemäß Buchstabe b kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn diese von einem hierfür zugelassenen Drucker gedruckt werden.

(4) Wenn es sich um Weinbauerzeugnisse handelt, die aus einem Drittland eingeführt werden, muss sich das Dokument gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a auf die Bescheinigung beziehen, die im Ursprungsland gemäß Artikel 20 ausgestellt wurde.

(5) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet beförderte oder unmittelbar aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführte Weinbauerzeugnisse andere Dokumente als Begleitdokumente anerkennen, einschließlich der Dokumente aus einem EDV-gestützten Verfahren, das als vereinfachtes Verfahren vorgesehen ist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24).

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17).

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