Artikel 9 VO (EU) 2018/273

Ausnahmen

(1) Abweichend von Artikel 8 ist ein Begleitdokument nicht erforderlich für

a)
Weinbauerzeugnisse, die vom Weinberg zur Weinbereitungsanlage, zwischen zwei Anlagen desselben Unternehmens oder zwischen den Anlagen einer Erzeugervereinigung ohne Wechsel des Eigentümers befördert werden, sofern die Beförderung zum Zweck der Weinbereitung, der Verarbeitung, der Lagerung oder der Abfüllung erfolgt, die Gesamtentfernung 70 Straßenkilometer nicht überschreitet und die Beförderung ausschließlich im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats durchgeführt wird oder von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten genehmigt wurde;
b)
die Beförderung von Traubentrester und von Weintrub

i)
zu einer Brennerei oder einer Essigfabrik, wenn dem Erzeugnis unter den von den zuständigen Stellen des Abgangsmitgliedstaats festgelegten Bedingungen ein Lieferschein des Erzeugers beigegeben ist, oder
ii)
um das betreffende Erzeugnis aus der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben unter Aufsicht der zuständigen Behörden herauszunehmen, wie in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii und Artikel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 vorgesehen;

c)
die Lieferung von Traubensaft und Traubenmost der KN-Codes 200961 und 200969 an Marktteilnehmer, die nicht an der Weinbereitung beteiligt sind, wenn dem Erzeugnis ein Handelsdokument beigegeben ist;
d)
Weinbauerzeugnisse, die ausschließlich im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten, die nicht zur Führung einer Weinbaukartei gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verpflichtet sind, hergestellt und befördert werden;
e)
folgende Beförderungen von Weinbauerzeugnissen, die ausschließlich innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats in Behältnissen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 60 Litern erfolgen:

i)
Weinbauerzeugnisse in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 10 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss, wenn die gesamte beförderte Menge folgende Mengen nicht übersteigt:

bei konzentriertem Traubenmost, auch rektifiziert, 5 Liter oder 5 Kilogramm,

bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liter;

ii)
Wein oder Traubensaft, der für diplomatische Vertretungen, Konsularstellen oder gleichgestellte Einrichtungen im Rahmen der ihnen eingeräumten Freimengen bestimmt ist;
iii)
Wein oder Traubensaft,

der zum Umzugsgut von Privatpersonen gehört und nicht zum Verkauf bestimmt ist,

der sich an Bord von Schiffen, Flugzeugen und Zügen befindet, um dort verbraucht zu werden;

iv)
Wein, teilweise gegorener Wein, teilweise gegorener Traubenmost oder Traubenmost durch Privatpersonen für den Eigenverbrauch des Empfängers oder seiner Familie, wenn die beförderte Menge 30 Liter nicht überschreitet;
v)
Erzeugnis zu wissenschaftlichen oder technischen Versuchszwecken, wenn die gesamte beförderte Menge 1 Hektoliter nicht überschreitet;
vi)
Warenproben;
vii)
die Beförderung von Proben zu einer zuständigen Behörde oder zu einem benannten Laboratorium.

(2) Ist kein Begleitdokument vorgeschrieben, muss der Versender jederzeit in der Lage sein, die Richtigkeit der Eintragungen in seinem Ein- und Ausgangsregister gemäß Kapitel V oder in anderen vom Abgangsmitgliedstaat vorgeschriebenen Registern nachzuweisen.

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