Artikel 13 VO (EU) 2018/273

Als Ausfuhrnachweis dienende Dokumente

(1) Werden die Weinbauerzeugnisse anhand eines der Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i befördert, so besteht der Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der Union in der Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2008/118/EG, die von der Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(1) erstellt wird.

(2) Werden die Weinbauerzeugnisse anhand eines der Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii befördert, so wird der Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der Union gemäß Artikel 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 erbracht. In diesem Fall trägt der Versender oder eine bevollmächtigte Person im Auftrag des Versenders auf dem Begleitdokument unter Verwendung eines der Vermerke gemäß Anhang V Abschnitt D der vorliegenden Verordnung den Referenzcode der von der Ausfuhrzollstelle ausgestellten Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 331 der genannten Verordnung ein.

(3) Wird ein Weinbauerzeugnis im Rahmen des in Artikel 210 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehenen passiven Veredelungsverkehrs gemäß Titel VII Kapitel I und V der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(2) und Titel VII Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorübergehend in einen der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ausgeführt, um dort gelagert zu werden, zu reifen und/oder abgefüllt zu werden, so wird zusätzlich zu dem Begleitdokument ein Nämlichkeitszeugnis ausgestellt, wie es vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens am 3. Dezember 1963 empfohlen worden ist. Dieses Nämlichkeitszeugnis enthält in den für die Warenbezeichnung vorgesehenen Feldern die Bezeichnung nach Maßgabe der Unions- und einzelstaatlichen Vorschriften und die Menge des beförderten Weins.

Diese Angaben werden dem Original des Begleitdokuments entnommen, das die Beförderung dieses Weins bis zu der Zollstelle begleitet hat, die das Nämlichkeitszeugnis ausstellt. Außerdem werden auf dem Nämlichkeitszeugnis Art, Datum und Nummer des Begleitdokuments vermerkt, das die Beförderung bislang begleitet hat.

Bei der Wiedereinfuhr von in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnissen in das Zollgebiet der Union wird das Nämlichkeitszeugnis ordnungsgemäß durch die zuständige Zollstelle des EFTA-Landes ergänzt. Das betreffende Dokument gilt als Begleitdokument für die Beförderung bis zur Bestimmungszollstelle in der Union oder bis zu der Zollstelle, an der das Erzeugnis zum freien Verkehr abgefertigt wird, vorausgesetzt, dass in dem für die Warenbezeichnung vorgesehenen Feld die in Unterabsatz 1 genannten Angaben eingetragen sind.

Die zuständige Zollstelle in der Union versieht eine vom Empfänger oder seinem Vertreter vorgelegte Kopie oder Fotokopie des genannten Dokuments mit ihrem Sichtvermerk und händigt sie dem Empfänger zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Verordnung wieder aus.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

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