Artikel 14 VO (EU) 2018/273

Beförderung nicht abgefüllter Weinbauerzeugnisse

(1) Wenn kein EDV-gestütztes System oder Informationssystem gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii erster Gedankenstrich oder Artikel 10 Absatz 5 verwendet wird oder dieses System es nicht ermöglicht, die zuständige Behörde des Entladeortes zu unterrichten, übermittelt der Versender von Weinbauerzeugnissen als Fassware spätestens bei der Abfahrt des Beförderungsmittels für die folgenden Erzeugnisse eine Kopie des Begleitdokuments an die zuständige Behörde, in deren Einsatzgebiet sich der Verladeort befindet:

a)
Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union in einer Menge von mehr als 60 Litern:

i)
Wein, der dazu bestimmt ist, zu Wein mit g.U. oder g.g.A. oder Rebsortenwein oder Jahrgangswein verarbeitet oder zur Vermarktung als solcher aufgemacht zu werden,
ii)
teilweise gegorener Traubenmost,
iii)
konzentrierter Traubenmost, auch rektifiziert,
iv)
mit Alkohol stummgemachter frischer Traubenmost,
v)
Traubensaft,
vi)
konzentrierter Traubensaft;

b)
Erzeugnisse mit Ursprung außerhalb der Europäischen Union in einer Menge von mehr als 60 Litern:

i)
frische Weintrauben, ausgenommen Tafeltrauben,
ii)
Traubenmost,
iii)
konzentrierter Traubenmost, auch rektifiziert,
iv)
teilweise gegorener Traubenmost,
v)
mit Alkohol stummgemachter frischer Traubenmost,
vi)
Traubensaft,
vii)
konzentrierter Traubensaft;
viii)
Likörwein, der zur Herstellung anderer Erzeugnisse als derjenigen des KN-Codes 2204 bestimmt ist;

c)
unabhängig von ihrem Ursprung und der beförderten Menge und unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 9:

i)
Weintrub,
ii)
Traubentrester, bestimmt für eine Brennerei oder eine andere industrielle Verarbeitung,
iii)
Tresterwein,
iv)
Brennwein,
v)
Wein aus Traubensorten, die in der von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erstellten Klassifizierung für die Verwaltungseinheit, in der diese Trauben geerntet worden sind, nicht als Keltertraubensorten aufgeführt sind,
vi)
Erzeugnisse, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden dürfen.

Die zuständige Behörde, in deren Einsatzgebiet sich der Verladeort befindet, unterrichtet die zuständige Behörde, in deren Einsatzgebiet sich der Entladeort befindet, über den Beginn der Beförderung.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei Weinbauerzeugnissen, die ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet befördert werden, andere Fristen für die Übermittlung einer Kopie des Begleitdokuments festlegen.

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