Artikel 2 VO (EU) 2018/273
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) „Winzer” :
- eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Union im Sinne des Artikels 52 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union befindet und die eine mit Reben bepflanzte Fläche besitzt, wenn der Ertrag dieser Fläche zur gewerblichen Herstellung von Weinbauerzeugnissen dient oder die Fläche unter die Ausnahmen für Flächen fällt, die zu Versuchszwecken, zur Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bestimmt sind;
- b) „Weinbauerzeugnisse” :
- die in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme von Weinessig der KN-Codes 22090011 und 22090019;
- c) „Weinbauparzelle” :
- landwirtschaftliche Parzelle im Sinne von Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die mit Reben bepflanzt ist und entweder zur gewerblichen Herstellung von Weinbauerzeugnissen dient oder unter die Ausnahmen für Flächen fällt, die zu Versuchszwecken, zur Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bestimmt sind;
- d) „aufgegebene Rebfläche” :
- mit Reben bepflanzte Fläche, die seit mehr als fünf Weinwirtschaftsjahren nicht mehr regelmäßigen Kulturmaßnahmen zur Gewinnung eines vermarktungsfähigen Erzeugnisses unterzogen wird, unbeschadet von den Mitgliedstaaten festgelegter Sonderfälle, und durch deren Rodung der Erzeuger nicht länger Anspruch auf eine Wiederbepflanzungsgenehmigung gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hat;
- e) „Traubenerzeuger” :
- eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, die die Trauben einer Rebfläche erntet, um sie für die Herstellung von Weinbauerzeugnissen durch Dritte zu vermarkten oder um sie zu kommerziellen Zwecken im eigenen Betrieb zu Weinbauerzeugnissen zu verarbeiten oder sie auf eigene Rechnung verarbeiten zu lassen;
- f) „Verarbeiter” :
- eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, durch die oder auf deren Rechnung Wein zu Weinen, Likörweinen, Schaumweinen und Perlweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumweinen oder aromatischen Qualitätsschaumweinen verarbeitet wird;
- g) „Einzelhändler” :
- eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, die gewerbsmäßig Wein und Traubenmost in kleinen Mengen — von jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Handels und des Vertriebs festzulegen — direkt an den Endverbraucher verkaufen; davon ausgeschlossen sind Personen, die Keller und Einrichtungen für die Lagerung bzw. Abfüllung von erheblichen Weinmengen benutzen oder als ambulante Händler Fassware verkaufen;
- h) „Abfüllung” :
- das Einfüllen von Wein als Enderzeugnis in Behältnisse mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger zu gewerblichen Zwecken;
- i) „Abfüller” :
- eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, die die Abfüllung vornimmt oder auf eigene Rechnung vornehmen lässt;
- j) „Händler” :
- eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, ausgenommen private Verbraucher oder Einzelhändler, die zu gewerblichen Zwecken Weinbauerzeugnisse vorrätig hält oder am Handel mit diesen Erzeugnissen beteiligt ist und die Erzeugnisse gegebenenfalls auch in Flaschen abfüllt, mit Ausnahme von Brennereien;
- k) „Weinwirtschaftsjahr” :
- das Wirtschaftsjahr für den Weinsektor gemäß Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
- l) „Sammlung von Rebsorten” :
- eine mit mehreren Rebsorten bepflanzte Weinbauparzelle, auf der jede Rebsorte nicht mehr als 50 Rebstöcke umfasst.
(2) Für die Zwecke der Kapitel IV bis VIII dieser Verordnung, mit Ausnahme des Artikels 47, und der Kapitel IV bis VII der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission bezeichnet der Begriff „Erzeuger” eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, die selbst zu gewerblichen Zwecken frische Trauben, Traubenmost oder Jungwein zu Wein oder Most verarbeitet oder auf eigene Rechnung verarbeiten lässt.
(3) Für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 1 bezeichnet der Begriff „Kleinerzeuger” Erzeuger, die — auf der Grundlage der durchschnittlichen Jahreserzeugung in mindestens drei aufeinander folgenden Weinwirtschaftsjahren — durchschnittlich weniger als 1000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr erzeugen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, von der Definition der „Kleinerzeuger” diejenigen Erzeuger auszuschließen, die frische Trauben, Traubenmost oder Jungwein zum Zweck der Weinbereitung ankaufen.
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