Artikel 3 VO (EU) 2018/273
Vom Genehmigungssystem für Rebpflanzen ausgenommene Flächen
(1) Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß Teil II Titel I Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt nicht für die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen gemäß Artikel 62 Absatz 4 der genannten Verordnung, die die einschlägigen Bedingungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels erfüllen.
(2) Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken, zur Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, ist den zuständigen Behörden vorab mitzuteilen. Die Mitteilung muss alle relevanten Informationen über diese Flächen und den Zeitraum enthalten, in dem der Versuch stattfindet, die Sammlung von Rebsorten erhalten wird oder die Edelreisererzeugung erfolgt. Verlängerungen dieser Zeiträume sind den zuständigen Behörden ebenfalls mitzuteilen.
Wird davon ausgegangen, dass kein Marktstörungsrisiko besteht, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die während der Zeiträume gemäß Unterabsatz 1 auf diesen Flächen erzeugten Trauben und die aus ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnisse vermarktet werden können. Nach Ablauf dieser Zeiträume
- a)
- wird dem Erzeuger für die betreffende Fläche eine Genehmigung gemäß Artikel 64, 66 oder 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erteilt, damit die auf dieser Fläche erzeugten Trauben und die aus ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnisse vermarktet werden können, oder
- b)
- rodet der Erzeuger diese Fläche auf eigene Kosten gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Zu Versuchszwecken oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmte Flächen, die im Anschluss an die Gewährung neuer Pflanzungsrechte vor dem 1. Januar 2016 bepflanzt wurden, müssen auch nach diesem Datum alle Bedingungen für die Nutzung derartiger Rechte weiterhin erfüllen, d. h. bis zum Ablauf des Zeitraums für den Versuch oder für die Edelreisererzeugung, für den bzw. die sie gewährt wurden. Nach Ablauf dieser Zeiträume geltend die Vorschriften der Unterabsätze 1 und 2.
Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt für Flächen, die für die Anlegung von Sammlungen von Rebsorten bestimmt sind, nur dann, wenn der Zweck dieser Sammlungen die Erhaltung der genetischen Ressourcen von Rebsorten ist, die für ein bestimmtes Weinbaugebiet typisch sind, und wenn die von jeder Sammlung abgedeckte Fläche 2 Hektar nicht übersteigt.
Die Mitgliedstaaten können ein Verzeichnis der gemäß Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in ihrem Hoheitsgebiet klassifizierten Keltertraubensorten erstellen, die auf nationaler oder regionaler Ebene für die Anlegung einer Sammlung von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen in Betracht kommen. Die Mitgliedstaaten können auch eine Höchstfläche für die Sammlungen solcher Rebsorten unter 2 Hektar sowie eine Höchstzahl von Rebstöcken je Sorte unterhalb der Obergrenze gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l der vorliegenden Verordnung festsetzen.
(3) Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt einer natürlichen Person oder einer Gruppe natürlicher Personen, die keine Winzer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sind, bestimmt sind, ist an folgende Bedingungen gebunden:
- a)
- Die Fläche darf 0,1 ha nicht überschreiten;
- b)
- die betreffende natürliche Person oder Gruppe natürlicher Personen erzeugt weder Wein noch andere Weinbauerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken.
Für die Zwecke dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten bestimmte nicht gewerbliche Organisationen als dem Haushalt der natürlichen Person gleichwertig ansehen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Pflanzungen gemäß Unterabsatz 1 mitgeteilt werden müssen.
(4) Erzeuger, die aufgrund einer Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden nationalen Rechts eine bestimmte Rebfläche verloren haben, haben Anspruch auf die Bepflanzung einer neuen Fläche, sofern diese neu bepflanzte Fläche 105 % der verloren gegangenen reinen Rebfläche nicht überschreitet. Die neu bepflanzte Fläche wird im Weinbauregister eingetragen.
(5) Die Rodung von Flächen, für die die Ausnahme gemäß den Absätzen 2 und 3 gewährt wurde, berechtigt nicht zu einer Wiederbepflanzungsgenehmigung im Sinne von Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Eine solche Genehmigung wird jedoch erteilt bei Rodung von Flächen, die im Rahmen der Ausnahme gemäß Absatz 4 neu bepflanzt wurden.
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