Artikel 4 VO (EU) 2018/273

Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen

(1) Soweit die Mitgliedstaaten das Kriterium für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwenden, gelten die Vorschriften gemäß Anhang I Abschnitt A der vorliegenden Verordnung.

Die Mitgliedstaaten können auch das zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Kriterium anwenden, dass der Antrag kein wesentliches Risiko des Missbrauchs des Ansehens bestimmter geschützter geografischer Angaben bergen darf, wovon grundsätzlich ausgegangen wird, es sei denn, die Behörden weisen das Vorliegen eines solchen Risikos nach.

Die Vorschriften für die Anwendung dieses zusätzlichen Kriteriums sind in Anhang I Abschnitt B festgelegt.

(2) Soweit die Mitgliedstaaten beschließen, auf die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen eines oder mehrere der Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie das zusätzliche Kriterium gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anzuwenden, können diese Kriterien auf nationaler Ebene oder auf einer niedrigeren Gebietsebene angewendet werden.

(3) Soweit die Mitgliedstaaten eines oder mehrere der Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwenden, gelten die Vorschriften gemäß Anhang II Abschnitte A bis H der vorliegenden Verordnung.

Die Mitgliedstaaten können auch die zusätzlichen objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien des früheren Verhaltens des Erzeugers sowie gemeinnütziger Organisationen mit sozialer Ausrichtung anwenden, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben. Die Vorschriften für die Anwendung dieser zusätzlichen Kriterien sind in Anhang II Abschnitt I festgelegt.

(4) Soweit die Mitgliedstaaten beschließen, auf die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen eines oder mehrere der Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie das zusätzliche Kriterium gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels anzuwenden, können diese Kriterien auf nationaler Ebene einheitlich angewendet oder in unterschiedlichen Gebieten der Mitgliedstaaten unterschiedlich gewichtet werden.

(5) Die Anwendung eines oder mehrerer der Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit auf einer der geografischen Ebenen gemäß Artikel 63 Absatz 2 gilt als für die Zwecke von Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung gerechtfertigt, wenn die Anwendung ein spezifisches Problem für den Weinbausektor auf der betreffenden geografischen Ebene betrifft, das nur durch eine derartige Beschränkung gelöst werden kann.

(6) Unbeschadet der Vorschriften gemäß den Anhängen I und II betreffend bestimmte Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und bestimmte Prioritätskriterien legen die Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen fest, wenn dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Antragsteller die Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und die Prioritätskriterien dieser Anhänge umgehen.

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