Artikel 20 VO (EU) 2018/273
Konformitätsbescheinigung für eingeführte Weinbauerzeugnisse
(1) Das Begleitdokument für die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen umfasst die Bescheinigung und das Analysebulletin gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe a bzw. Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und besteht aus einem einzigen Dokument (im Folgenden „Dokument V I 1” ). Der Teil „Analysebulletin” des Dokuments V I 1 braucht jedoch nicht ausgefüllt zu werden, wenn die Erzeugnisse nicht für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt sind.
Für die betreffenden Drittländer sind die zuständigen Einrichtungen und benannten Einrichtungen oder Dienststellen gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe a und Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 diejenigen, die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung genannt sind.
(2) Das Dokument V I 1 wird gemäß den Artikeln 22 bis 25 ausgestellt und verwendet und gilt als Bescheinigung dafür, dass das eingeführte Erzeugnis
- a)
- die Eigenschaften eines Weinbauerzeugnisses gemäß dem Unionsrecht oder im Einklang mit einem geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Union und einem Drittland aufweist;
- b)
- aus Trauben eines bestimmten Erntejahres gewonnen wurde oder für die Herstellung die angegebene(n) Keltertraubensorte(n) verwendet wurden;
- c)
- gegebenenfalls der Spezifikation einer geografischen Angabe im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS), den Unionsvorschriften über geografische Angaben oder einer Vereinbarung über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben zwischen der Union und dem Ursprungsdrittland des Weins entspricht.
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