Artikel 21 VO (EU) 2018/273

Ausnahmen

Abweichend von Artikel 90 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten die folgenden Ausnahmen:

a)
ein Dokument V I 1 ist nicht erforderlich für

i)
Erzeugnisse in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 10 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen beförderte Gesamtmenge 100 Liter nicht übersteigt;
ii)
Wein und Traubensaft im Übersiedlungsgut von Privatpersonen, die im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verlegen;
iii)
Wein in Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen im Sinne von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, bis zu 30 Litern je Sendung;
iv)
Wein, Traubenmost und Traubensaft, die im persönlichen Gepäck von Reisenden im Sinne von Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates mitgeführt werden, bis zu 30 Litern je Reisendem;
v)
Wein und Traubensaft, die für Ausstellungen im Sinne von Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 bestimmt sind, sofern die Erzeugnisse in Behältnissen bis zu zwei Litern abgefüllt sind, die etikettiert und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind;
vi)
Wein, Traubenmost und Traubensaft in anderen Behältnissen als denen gemäß Ziffer v, die zu wissenschaftlichen und technischen Versuchszwecken eingeführt werden, bis zu 100 Litern;
vii)
Wein und Traubensaft, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen eingeführt werden;
viii)
Wein und Traubensaft als Bevorratung von Schiffen oder Flugzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr;
ix)
Wein und Traubensaft mit Ursprung und Abfüllung in der Union, die in ein Drittland ausgeführt worden sind und in das Zollgebiet der Union zurückverbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden;

b)
sofern der Wein in etikettierten Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 60 Litern und einem nicht wiederverwendbaren Verschluss abgefüllt ist und aus einem in der Liste in Anhang VII Teil IV Abschnitt A aufgeführten Land stammt, das besondere Garantien bietet, die von der Union akzeptiert wurden, sind in den Teil „Analysebulletin” des Dokuments V I 1 nur die folgenden Angaben einzutragen:

i)
vorhandener Alkoholgehalt (in % vol),
ii)
Gesamtsäuregehalt,
iii)
Gesamtschwefeldioxidgehalt.

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