Artikel 22 VO (EU) 2018/273
Vorschriften für die Ausstellung des Dokuments V I 1 und des Teildokuments V I 2
(1) Das Dokument V I 1 wird auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang VII Teil I nach den in dem Anhang festgelegten technischen Vorschriften ausgestellt.
Es wird von einem Bediensteten einer zuständigen Stelle und einem Bediensteten einer benannten Einrichtung oder Dienststelle, die in der Liste gemäß Artikel 51 Absatz 1 aufgeführt ist, unterzeichnet.
Das Original und eine Kopie des Dokuments V I 1 begleiten das Erzeugnis.
Nach dem Muster in Anhang VII Teil II kann ein Auszug (im Folgenden „Teildokument V I 2” ) ausgestellt werden, der die Angaben des Dokuments V I 1 oder — falls ein Teildokument V I 2 vorgelegt wurde — dieses Teildokuments V I 2 enthält und den Sichtvermerk einer Zollstelle in der Union trägt. Das Original und zwei Kopien des Teildokuments V I 2 begleiten das Erzeugnis.
(2) Die Dokumente V I 1 und die Teildokumente V I 2 werden mit einer laufenden Nummer versehen, die für die Dokumente V I 1 von der zuständigen Einrichtung, deren Bediensteter das Dokument unterzeichnet, und für die Teildokumente V I 2 von der Zollstelle, die den Sichtvermerk anbringt, zugeteilt wird.
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