Artikel 23 VO (EU) 2018/273
Verwendung des Dokuments V I 1 und der Teildokumente V I 2
Bei der Abfertigung einer Partie zum zollrechtlich freien Verkehr werden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Abfertigung erfolgt, das Original und die Kopie des betreffenden Dokuments V I 1 oder das Original und die Kopien des Teildokuments V I 2 ausgehändigt, wobei wie folgt vorzugehen ist:
- a)
- Die Zollbehörden unterzeichnen auf der Rückseite des Originals und der Kopie des Dokuments V I 1 oder auf der Rückseite des Originals und der Kopien des Teildokuments V I 2, händigen dem Verfügungsberechtigten das Original des Dokuments V I 1 oder das Original und eine Kopie des Teildokuments V I 2 wieder aus und bewahren eine Kopie des Dokuments V I 1 oder des Teildokuments V I 2 mindestens fünf Jahre lang auf;
- b)
-
wird eine Partie vor ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr weiterversandt, so händigt der neue Versender den Zollbehörden, unter deren Aufsicht sich die betreffende Partie befindet, das Dokument V I 1 bzw. das Teildokument V I 2 für diese Partie oder — wenn für die Partie zunächst ein Teildokument V I 2 und anschließend ein weiteres Teildokument V I 2 ausgestellt wurde — diese beiden Teildokumente V I 2 aus.
Wird ein Teildokument V I 2 zusammen mit dem Dokument V I 1 eingereicht, so überprüfen die Zollbehörden, ob die Angaben im Dokument V I 1 mit den Angaben im Teildokument V I 2 übereinstimmen. Wird ein anschließend ausgestelltes Teildokument V I 2 zusammen mit dem vorhergehenden Teildokument V I 2 eingereicht, so überprüfen die Zollbehörden, ob die Angaben in dem vorhergehenden Teildokument V I 2 mit den Angaben im anschließend ausgestellten Teildokument V I 2 übereinstimmen, das sie mit einem Sichtvermerk versehen und das somit als dem vorhergehenden Teildokument V I 2 gleichwertig gilt.
Die Zollbehörden unterzeichnen auf der Rückseite des Originals und der Kopie des Dokuments V I 1 oder des vorhergehenden Teildokuments V I 2.
Die Zollbehörden geben dem neuen Versender das Original des Dokuments V I 1 und aller Teildokumente V I 2 zurück und bewahren die Kopien mindestens fünf Jahre lang auf.
Wird ein Erzeugnis in ein Drittland wiederausgeführt, so braucht jedoch kein Teildokument V I 2 ausgefüllt zu werden;
- c)
-
wird eine Partie vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr geteilt, so händigt der Verfügungsberechtigte den Zollbehörden, unter deren Aufsicht sich die aufzuteilende Partie befindet, das Original und die Kopie des Dokuments V I 1 bzw. des vorhergehenden Teildokuments V I 2 für diese Partie sowie für jede neue Partie das Original und zwei Kopien eines anschließend ausgestellten Teildokuments V I 2 aus.
Die Zollbehörden überprüfen, ob die Angaben im Dokument V I 1 oder im vorhergehenden Teildokument V I 2 mit den Angaben in dem für jede neue Partie anschließend ausgestellten Teildokument V I 2 übereinstimmen. Bei Übereinstimmung versehen die Zollbehörden Letzteres mit einem Sichtvermerk, das somit als dem vorhergehenden Teildokument V I 2 gleichwertig gilt, und unterzeichnen auf der Rückseite des Originals und der Kopie des Dokuments V I 1 oder des vorhergehenden Teildokuments V I 2. Sie geben dem Verfügungsberechtigten das Original des anschließend ausgestellten Teildokuments V I 2 zusammen mit dem Original des Dokuments V I 1 oder des vorhergehenden Teildokuments V I 2 zurück und bewahren mindestens fünf Jahre lang eine Kopie dieser Dokumente auf.
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