Artikel 27 VO (EU) 2018/273

Elektronisches Dokument

(1) Für die Einfuhr in die Union von Weinbauerzeugnissen aus Drittländern, die über ein Kontrollsystem verfügen, das von der Union gemäß Unterabsatz 2 als dem durch die Unionsvorschriften für dieselben Erzeugnisse errichteten System gleichwertig akzeptiert wird, kann das Dokument V I 1 durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden.

Ein Kontrollsystem in einem Drittland kann als dem von der Union für dieselben Erzeugnisse errichteten System gleichwertig akzeptiert werden, wenn es zumindest folgende Bedingungen erfüllt:

a)
Es bietet ausreichende Garantien in Bezug auf die Art, den Ursprung und die Rückverfolgbarkeit der im Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlandes erzeugten oder gehandelten Weinbauerzeugnisse;
b)
es gewährleistet Zugang zu den im verwendeten elektronischen System geführten Daten in Bezug auf die Registrierung und die Identifizierung von Markteilnehmern, zuständigen Einrichtungen und benannten Einrichtungen oder Dienststellen;
c)
es gewährleistet die Möglichkeit, die Daten gemäß Buchstabe b im Rahmen einer Verwaltungszusammenarbeit zu prüfen.

Drittländer, die über ein von der Union gemäß Unterabsatz 2 als gleichwertig akzeptiertes Kontrollsystem verfügen, werden in das Verzeichnis von Anhang VII Teil IV Abschnitt C aufgenommen.

(2) Das elektronische Dokument gemäß Absatz 1 enthält zumindest die für die Ausstellung des Dokuments V I 1 erforderlichen Angaben und einen einzigen administrativen Referenzcode, der von den zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes oder unter deren Aufsicht zugeteilt wird. Dieser Code ist in den für die Einfuhr in das Zollgebiet der Union erforderlichen Handelspapieren anzugeben.

(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse zum freien Verkehr abgefertigt werden, gewährt das Ausfuhrdrittland Zugang zum elektronischen Dokument oder zu den für seine Ausstellung erforderlichen Angaben. Ist kein Zugang zu den betreffenden elektronischen Systemen verfügbar, können die Daten auch als Papierdokument angefordert werden.

(4) Für die Erteilung und Verwendung der Teildokumente V I 2 gemäß Artikel 22 Absatz 1 können auch EDV-gestützte Verfahren nach den Vorschriften der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingesetzt werden. Der Inhalt eines elektronischen Teildokuments V I 2 muss mit dem Inhalt des Papierdokuments übereinstimmen.

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