Artikel 28 VO (EU) 2018/273

Führung des Ein- und Ausgangsregisters

(1) Abweichend von Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Bestände jederzeit anhand von für die Finanzbuchhaltung verwendeten Geschäftsunterlagen kontrolliert werden können, sind zur Führung des Ein- und Ausgangsregisters (in diesem Kapitel im Folgenden das „Register” ) nicht verpflichtet:

a)
Marktteilnehmer, die ausschließlich Weinbauerzeugnisse in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 10 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss, vorrätig halten oder zum Verkauf anbieten, sofern die Gesamtmenge bei konzentriertem Traubenmost, auch rektifiziert, 5 Liter oder 5 Kilogramm und bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liter nicht überschreitet;
b)
Marktteilnehmer, die Getränke nur für den Konsum an Ort und Stelle verkaufen;
c)
Einzelhändler.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Händler, die keine Erzeugnisse vorrätig halten, zur Führung des Registers verpflichtet sind, und können in diesem Fall die Vorschriften und Verfahren festlegen.

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren eine Liste der zur Führung des Registers verpflichteten Marktteilnehmer. Derartige Listen und Register, die bereits für andere Zwecke erstellt wurden, können auch für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.

(4) Das Register wird für jedes Unternehmen einzeln geführt.

Gehören unmittelbar an den Endverbraucher verkaufende Einzelhändler ein und demselben Unternehmen an und werden sie von einem oder mehreren Zentrallagern desselben Unternehmens beliefert, so ist jedes dieser Zentrallager unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe a verpflichtet, das Register für die von ihm gelieferten Erzeugnisse zu führen. Lieferungen an Einzelhandelsgeschäfte werden im Register als Ausgänge verbucht.

(5) Das Register wird an den Orten geführt, an denen die Erzeugnisse gelagert sind.

Sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Bestände jederzeit an den Orten, an denen die Erzeugnisse gelagert werden, anhand anderer Unterlagen überprüft werden können, können die zuständigen Behörden jedoch genehmigen, dass die Führung des Registers

a)
am Sitz des Unternehmens erfolgt, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Lagerstätten desselben Unternehmens in derselben lokalen Verwaltungseinheit oder in unmittelbar benachbarten lokalen Verwaltungseinheiten gelagert werden;
b)
einem spezialisierten Unternehmen übertragen wird.

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