Artikel 30 VO (EU) 2018/273

Nationale Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können ergänzende Vorschriften über die Angaben erlassen, die einzutragen sind für

a)
Erzeugnisse in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 10 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss, gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a, die in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden;
b)
bestimmte Erzeugniskategorien gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274;
c)
bestimmte Behandlungen gemäß Artikel 29.

Die Mitgliedstaaten können die Verpflichtung zur Führung getrennter Konten oder zur Anpassung des bestehenden Registers vorsehen.

(2) Unbeschadet der Verpflichtung, jede Maßnahme zur Korrektur des Alkoholgehalts, zur Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a, b und c in das Register einzutragen, können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass Marktteilnehmer, die die betreffenden Behandlungen in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, diese innerhalb einer bestimmten Frist danach oder im Falle der Anreicherung im Voraus bei ihren zuständigen Behörden oder Einrichtungen melden.

Die Meldung gemäß Unterabsatz 1 ist nicht erforderlich für Weinbauerzeugnisse, für die die zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten systematisch alle Partien analysieren.

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