Artikel 31 VO (EU) 2018/273

Erzeugungsmeldungen

(1) Erzeuger mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Führung einer aktualisierten Weinbaukartei verpflichtet ist, legen den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats jedes Jahr eine Erzeugungsmeldung für ihre Erzeugung in dem betreffenden Weinwirtschaftsjahr in diesem Mitgliedstaat vor.

Die Mitgliedstaaten, die eine jährlich aktualisierte Weinbaukartei eingeführt haben, die es ermöglicht, die Verbindung zwischen den Meldepflichtigen, der gemeldeten Erzeugung und den betreffenden Weinbauparzellen herzustellen, können die Erzeuger von der Verpflichtung zu den Angaben gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 befreien. In diesem Fall tragen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Flächenangabe anhand der Daten der Weinbaukartei selbst in die Meldungen ein.

(2) Traubenerzeuger, die einer oder mehreren Genossenschaftskellereien bzw. Erzeugergemeinschaften angehören oder angeschlossen sind und ihre gesamte Erzeugung an Trauben oder Most — vorbehaltlich der Gewinnung einer Weinmenge unter 10 Hektoliter für den Eigenverbrauch — an diese Kellereien bzw. Erzeugergemeinschaften liefern, sind von der Abgabe einer Erzeugungsmeldung freigestellt, sofern diese Genossenschaftskellereien bzw. Erzeugergemeinschaften zur Vorlage einer Erzeugungsmeldung verpflichtet sind.

(3) Mitgliedstaaten, die nicht zur Führung einer aktualisierten Weinbaukartei gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verpflichtet sind, können Erzeuger mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet verpflichten, die Erzeugungsmeldung gemäß Absatz 1 vorzulegen.

In diesem Fall findet Absatz 2 sinngemäß Anwendung.

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