ANHANG I VO (EU) 2018/273

VORSCHRIFTEN BETREFFEND DAS KRITERIUM FÜR DIE GENEHMIGUNGSFÄHIGKEIT GEMÄẞ ARTIKEL 64 ABSATZ 1 BUCHSTABE c DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 UND DAS ZUSÄTZLICHE KRITERIUM GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG

A.
Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:
(1)
Die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) ist/sind für die Erzeugung von Wein mit der spezifischen g.U. des betreffenden Gebiets bestimmt oder
(2)
soweit die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) nicht für die Erzeugung von Wein mit der spezifischen g.U. bestimmt ist/sind, verpflichtet sich der Antragsteller,

a)
die auf diesen neu bepflanzten Flächen erzeugten Trauben nicht für die Erzeugung von Wein mit g.U. zu verwenden oder zu vermarkten, wenn diese Flächen in Gebieten liegen, die hierfür in Betracht kommen;
b)
keine Rodungen und Wiederbepflanzungen vorzunehmen, damit die wiederbepflanzte Fläche für die Erzeugung von Trauben für Wein mit der spezifischen g.U. in Betracht kommt.

Die Antragsteller gehen die Verpflichtungen gemäß Nummer 2 für einen von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden begrenzten Zeitraum ein, der nicht über den 31. Dezember 2045 hinausgehen darf.

B.
Zusätzliches Kriterium gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung

Das zusätzliche Kriterium gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:
(1)
Die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) ist/sind für die Erzeugung von Wein mit der spezifischen g.g.A. des betreffenden Gebiets bestimmt oder
(2)
soweit die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) nicht für die Erzeugung von Wein mit der spezifischen g.g.A. bestimmt ist/sind, verpflichtet sich der Antragsteller,

a)
die auf diesen neu bepflanzten Flächen erzeugten Trauben nicht für die Erzeugung von Wein mit g.g.A. zu verwenden oder zu vermarkten, wenn diese Flächen in Gebieten liegen, die hierfür in Betracht kommen;
b)
keine Rodungen und Wiederbepflanzungen vorzunehmen, damit die wiederbepflanzte Fläche für die Erzeugung von Trauben für Wein mit der spezifischen g.g.A. in Betracht kommt.

Die Antragsteller gehen die Verpflichtungen gemäß Nummer 2 für einen von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden begrenzten Zeitraum ein, der nicht über den 31. Dezember 2045 hinausgehen darf.

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