ANHANG II VO (EU) 2018/273

VORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE PRIORITÄTSKRITERIEN GEMÄẞ ARTIKEL 64 ABSATZ 2 BUCHSTABEN a BIS h DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 UND DIE ZUSÄTZLICHEN KRITERIEN GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG

A.
Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

(1)
Für juristische Personen gilt unabhängig von ihrer Rechtsform, dass sie dieses Kriterium erfüllen, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

a)
Eine natürliche Person, die erstmals Reben anpflanzt und die den Betrieb als Inhaber bewirtschaftet ( „Neueinsteiger” ), kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zu Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken. Sind mehrere natürliche Personen, darunter auch eine oder mehrere Personen, die keine Neueinsteiger sind, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Neueinsteiger in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Personen auszuüben, oder
b)
wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Bedingungen gemäß Buchstabe a für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt.

Die Bedingungen gemäß den Buchstaben a und b gelten sinngemäß für eine Gruppe natürlicher Personen, unabhängig von der Rechtsform, die dieser Gruppe und ihren Mitgliedern nach nationalem Recht verliehen wurde.

(2)
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die zusätzliche Bedingung zu stellen, dass es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person handeln muss, die im Jahr der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist ( „Jungerzeuger” ).

Für juristische Personen gemäß Nummer 1 gilt, dass sie die zusätzliche Bedingung gemäß Unterabsatz 1 erfüllen, wenn die natürliche Person gemäß Nummer 1 Buchstaben a und b im Jahr der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist.

Die Bedingungen gemäß Unterabsatz 2 gelten sinngemäß für eine Gruppe natürlicher Personen gemäß Nummer 1 Unterabsatz 2.

(3)
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Antragsteller während eines Zeitraums von fünf Jahren die neu bepflanzte(n) Fläche(n) nicht an eine andere natürliche oder juristische Person verpachten und veräußern.

Handelt es sich beim Antragsteller um eine juristische Person oder um eine Gruppe natürlicher Personen, so können die Mitgliedstaaten außerdem vorschreiben, dass der Antragsteller während eines Zeitraums von fünf Jahren die wirksame und langfristige Kontrolle in Bezug auf die Entscheidungen zu Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken nicht an (eine) andere Person(en) überträgt, es sei denn, diese Person(en) erfüllt/erfüllen die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigungen geltenden Bedingungen gemäß den Nummern 1 und 2.

B.
Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:
(1)
Der Antragsteller verpflichtet sich, für die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) oder den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb während eines Mindestzeitraums von fünf bis sieben Jahren die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(1) und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission(2) einzuhalten. Der genannte Zeitraum darf nicht über den 31. Dezember 2045 hinausgehen.

Die Mitgliedstaaten können das Kriterium als erfüllt betrachten, wenn die Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Weinerzeuger sind und die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion gemäß Unterabsatz 1 vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre lang wirksam auf die gesamte Rebfläche des jeweiligen Betriebs angewendet haben.

(2)
Der Antragsteller verpflichtet sich, für einen Mindestzeitraum von fünf bis sieben Jahren, der nicht über den 31. Dezember 2045 hinausgehen darf, eine der folgenden Leitlinien oder eines der folgenden Zertifizierungssysteme anzuwenden, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinausgehen:

a)
für den Weinbau geeignete kultur- oder sektorspezifische Leitlinien für integrierten Pflanzenschutz im Sinne von Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3), soweit derartige Leitlinien existieren;
b)
für den Weinbau geeignete nationale Zertifizierungssysteme für integrierte Produktion;
c)
für den Weinbau relevante nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme in den Bereichen Boden- und/oder Gewässerqualität, Biodiversität, Landschaftspflege, Klimaschutz- und/oder Klimaanpassung.

Die Zertifizierungssysteme gemäß den Buchstaben b und c müssen bestätigen, dass der Erzeuger in seinem Betrieb Bewirtschaftungspraktiken anwendet, die den auf nationaler Ebene festgelegten Vorschriften für integrierte Produktion oder den Zielen gemäß Buchstabe c genügen. Diese Zertifizierung wird von Zertifizierungsstellen vorgenommen, die gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) akkreditiert sind und die einschlägigen harmonisierten Normen „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren” oder „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren” erfüllen.

Die Mitgliedstaaten können das Kriterium als erfüllt betrachten, wenn die Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Weinerzeuger sind und die Leitlinien oder Zertifizierungssysteme gemäß Unterabsatz 1 vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre lang wirksam auf der gesamten Rebfläche des jeweiligen Betriebs angewendet haben.

(3)
Sehen die Programme der Mitgliedstaaten zur Entwicklung des ländlichen Raums für Rebflächen, die für die im Antrag angegebene spezifische Fläche relevant sind, (ein) spezifische(s) Vorhaben im Rahmen einer „Agrarumwelt- und Klimamaßnahme” nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) vor und stehen ausreichende Mittel zur Verfügung, ist der Antrag genehmigungsfähig und der Antragsteller verpflichtet sich, für die neu zu bepflanzende Fläche einen Antrag für diese Art von Vorhaben zu stellen und die Verpflichtungen aus dem (den) betreffenden Entwicklungsprogramm(en) für den ländlichen Raum für diese spezifische(n) Art(en) von Vorhaben im Rahmen einer „Agrarumwelt- und Klimamaßnahme” zu erfüllen.
(4)
Die in dem Antrag angegebene(n) spezifische(n) Landparzelle(n) liegt/liegen an terrassierten Hanglagen.

Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass sich Erzeuger während eines Mindestzeitraums von fünf bis sieben Jahren verpflichten, Flächen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, nicht zu roden und wieder zu bepflanzen. Der genannte Zeitraum darf nicht über den 31. Dezember 2045 hinausgehen.

(5)
Der Antragsteller verpflichtet sich, mindestens sieben bis zehn Jahre lang die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) mit mindestens einer der Rebsorten zu bepflanzen, die in dem von dem Mitgliedstaat zu diesem Zweck erstellten nationalen Verzeichnis der für die Erhaltung der genetischen Ressourcen infrage kommenden Rebsorten aufgeführt sind. Dieser Zeitraum darf nicht über den 31. Dezember 2045 hinausgehen.

C.
Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn alle folgenden Bedingungen gegeben sind:
(1)
Die im Antrag angegebene(n) spezifische(n) Landparzelle(n) gelangte(n) im Rahmen eines Flurbereinigungsprojekts im Zuge des Tauschs gegen (eine) andere mit Reben bepflanzte Landparzelle(n) in den Besitz des Antragstellers;
(2)
die im Antrag angegebene(n) Landparzelle(n) ist/sind nicht mit Reben bepflanzt oder sie ist/sind auf einer kleineren Fläche als die infolge eines solchen Flurbereinigungsprojekts verloren gegangene(n) Parzelle(n) mit Reben bepflanzt;
(3)
die Gesamtfläche, für die die Genehmigung beantragt wird, ist nicht größer als die etwaige Differenz zwischen der mit Reben bepflanzten Fläche auf der/den zuvor besessenen Landparzelle(n) und der im Antrag angegebenen Fläche.

D.
Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die im Antrag angegebene(n) spezifische(n) Landparzelle(n) in einer der folgenden Arten von Gebieten liegt/liegen:
(1)
durch Trockenheit gekennzeichnete Gebiete mit einem Verhältnis der jährlichen Niederschläge zur potenziellen jährlichen Evapotranspiration von weniger als 0,5;
(2)
Gebiete mit einer Durchwurzelungstiefe von weniger als 30 cm;
(3)
Gebiete mit unvorteilhafter Bodentextur und Steinigkeit gemäß der Begriffsbestimmung und im Rahmen der Schwellenwerte gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;
(4)
Gebiete mit steilen Hanglagen (≥ 15 %);
(5)
Gebiete in Berggebieten von über 500 m Höhe, ausgenommen Hochebenen;
(6)
Gebiete in Gebieten in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 AEUV und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlament und des Rates(6) oder auf kleineren Inseln mit einer Landfläche von insgesamt maximal 250 km2, die durch strukturelle oder sozioökonomische Hindernisse gekennzeichnet sind.
Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass sich Erzeuger während eines Mindestzeitraums von fünf bis sieben Jahren verpflichten, Flächen, die keine strukturellen oder sozioökonomischen Hindernisse aufweisen, nicht zu roden und wieder zu bepflanzen. Der genannte Zeitraum darf nicht über den 31. Dezember 2045 hinausgehen. Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 2018 beschließen, eines oder mehrere der Gebiete gemäß Unterabsatz 1 von der Verpflichtung zur Einhaltung dieses Prioritätskriteriums auszuschließen, wenn sie nicht in der Lage sind, die Erfüllung dieser Verpflichtung wirksam zu bewerten.

E.
Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die wirtschaftliche Nachhaltigkeit des betreffenden Vorhabens aufgrund einer oder mehrerer der folgenden Standardmethoden für die finanzielle Analyse von landwirtschaftlichen Investitionsvorhaben erwiesen ist:
(1)
Nettogegenwartswert (Net Present Value, NPV)
(2)
Interner Zinsfuß (Internal Rate of Return, IRR)
(3)
Kosten-Nutzen-Verhältnis (Benefit Cost Ratio, BCR)
(4)
Amortisierungsdauer (Payback Period, PP)
(5)
Nettozusatznutzen (Incremental Net Benefit, INB)
Die Methode ist so anzuwenden, dass sie dem Typ des Antragstellers entspricht. Die Mitgliedstaaten verpflichten den Antragsteller außerdem, die neuen Rebpflanzungen entsprechend den im Antrag angegebenen technischen Merkmalen vorzunehmen.

F.
Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn eine Steigerung der Kosteneffizienz, Wettbewerbsfähigkeit oder Marktpräsenz aufgrund einer der folgenden Erwägungen erwiesen ist:
1.
Die Produktstückkosten des Betriebs im Weinsektor sind in einem bestimmten Jahr im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen fünf Jahre gesunken;
2.
der Betrieb hat in einem bestimmten Jahr im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen fünf Jahre diversifizierte Vertriebskanäle und/oder eine hohe Nachfrage nach seinen Erzeugnissen.
Die Mitgliedstaaten können die Erwägungen gemäß den Nummern 1 und 2 genauer präzisieren.

G.
Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die zu bepflanzende(n) Landparzelle(n) innerhalb des geografischen Produktionsgebiets einer existierenden g.U. oder g.g.A. liegt/liegen, wenn die zu erzeugenden Trauben zur Herstellung von Weinen mit einer g.U. oder einer g.g.A. bestimmt sind und eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:
(1)
Auf der/den zu bepflanzende(n) Landparzelle(n) herrschen im Vergleich zu einem Durchschnitt anderer Landparzellen mit Rebflächen, die die Auflagen der Spezifikation der geografischen Angabe in derselben Region erfüllen, bessere Boden- und Klimaverhältnisse;
(2)
die zu pflanzende(n) Trauben- bzw. Klonsorte(n) ist/sind besser an die spezifischen Boden- und Klimaverhältnisse der zu bepflanzenden Landparzelle(n) angepasst als dies bei Landparzellen mit Rebflächen der Fall ist, die der Spezifikation der geografischen Angabe entsprechen, ähnliche Boden- und Klimaverhältnisse aufweisen und in derselben Region liegen, aber mit anderen Sorten oder anderen Klonen derselben Sorte(n) bepflanzt sind;
(3)
die zu pflanzende(n) Trauben- bzw. Klonsorte(n) tragen dazu bei, die Diversität der Traubensorten oder der Klone vorhandener Sorten im selben geografischen Produktionsgebiet der g.U. oder der g.g.A. zu verbessern;
(4)
die auf den neu bepflanzten Flächen anzuwendende(n) Reberziehungsmethode(n) oder die Weinbaustruktur führen möglicherweise zu einer besseren Qualität der erzeugten Trauben als Reberziehungsmethoden und/oder Weinbaustrukturen, die im selben geografischen Produktionsgebiet der g.U. oder der g.g.A. vorwiegend verwendet werden.
Die Mitgliedstaaten können die Erwägungen gemäß den Nummern 1 bis 4 genauer präzisieren. Die Mitgliedstaaten verpflichten den Antragsteller außerdem, die neuen Rebpflanzungen entsprechend den im Antrag angegebenen technischen Merkmalen vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten können dieses Prioritätskriterium auf Anträge auf Neuanpflanzungen in einem Gebiet anwenden, das in den technischen Unterlagen zu einem Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe ausgewiesen wurde, der zurzeit das nationale Vorverfahren durchläuft oder von der Kommission geprüft wird. In diesem Fall gelten die Bedingungen gemäß den Nummern 1 bis 4 sinngemäß.

H.
Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die Fläche der Weinbauparzellen des Betriebs des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung den Schwellenwerten entspricht, die die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene anhand objektiver Kriterien festsetzen. Diese Schwellenwerte betragen
1.
Mindestens 0,1 ha Weinbauparzellen bei Kleinbetrieben;
2.
höchstens 50 ha Weinbauparzellen bei mittelgroßen Betrieben.
Mit Reben bepflanzte Flächen, für die die Ausnahmen gemäß Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten, werden bei der Berechnung der Fläche der Weinbauparzellen nicht berücksichtigt.

I.
Zusätzliche Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung

I.
„Früheres Verhalten des Erzeugers”

Das zusätzliche Kriterium gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller keine Reben ohne Genehmigung gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. keine Reben ohne ein Pflanzungsrecht gemäß den Artikeln 85a und 85b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gepflanzt hat. Die Mitgliedstaaten können außerdem die Erfüllung einer der folgenden Bedingungen zur Auflage machen:
(1)
Keine dem Antragsteller zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Genehmigung gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist wegen Nichtnutzung abgelaufen;
(2)
der Antragsteller hat es nicht versäumt, den Verpflichtungen gemäß Anhang I Abschnitte A und B sowie gemäß den Abschnitten A, B, D, E, F und G des vorliegenden Anhangs und Nummer II des vorliegenden Abschnitts nachzukommen;
(3)
der Antragsteller verfügt nicht über Rebflächen, die seit mindestens acht Jahren nicht mehr bewirtschaftet werden.

II.
„Gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben”

Das zusätzliche Kriterium gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung gilt als erfüllt, wenn es sich beim Antragsteller ungeachtet der Rechtsform um eine juristische Person handelt und die folgenden Bedingungen gegeben sind:
(1)
Der Antragsteller ist eine gemeinnützige Organisation mit ausschließlich sozialer Ausrichtung;
(2)
der Antragsteller nutzt die beschlagnahmte Fläche nur für soziale Zwecke gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(7).
Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass sich Antragsteller, die dieses Kriterium erfüllen, während eines vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums verpflichten, die neu bepflanzte(n) Fläche(n) nicht an eine andere natürliche oder juristische Person zu verpachten oder zu veräußern. Der genannte Zeitraum darf nicht über den 31. Dezember 2045 hinausgehen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(3)

Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

(7)

Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).

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