ANHANG III VO (EU) 2018/273

IN DIE WEINBAUKARTEI AUFZUNEHMENDE UND ZU AKTUALISIERENDE MINDESTANGABEN UND SPEZIFIZIERUNGEN ZU DIESEN ANGABEN GEMÄẞ ARTIKEL 7

1.
DOSSIER DES WINZERS

1.1.
Identifizierung und Standort

(1)
Identifizierung des Winzers (im Einklang mit dem einheitlichen System zur Erfassung jedes Begünstigten gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und den Registern oder Informationen des Mitgliedstaats).
(2)
Verzeichnis und Standort der Weinbauparzellen, die nicht nur aufgegebene Rebflächen umfassen (Identifizierung im Einklang mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013).

1.2.
Merkmale der Rebflächen auf den Weinbauparzellen

Diese Informationen sind im Dossier des Winzers für jede Weinbauparzelle getrennt aufzuführen. Soweit die Gleichartigkeit der Weinbauparzellen dies zulässt, können sich die Angaben jedoch auf mehrere aneinandergrenzende Parzellen oder einen Teil bzw. Teile aneinandergrenzender Parzellen beziehen, sofern sich jede einzelne Parzelle noch eindeutig identifizieren lässt.
(1)
Identifizierung der Weinbauparzelle: das System zur Identifizierung der Weinbauparzellen stützt sich auf Karten, Katasterunterlagen oder andere kartografische Unterlagen. Die verwendeten Techniken stützen sich auf computergestützte geografische Informationssysteme, einschließlich Luft- oder Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:5000 (oder — wenn sie auf der Grundlage von langfristigen, vor November 2012 vereinbarten Verträgen erworben wurden — dem Maßstab 1:10000) entsprechende Genauigkeit bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Umrisses und des Zustands der Parzelle gewährleistet. Die entsprechenden Festlegungen erfolgen gemäß den geltenden Unionsnormen.
(2)
Fläche der Weinbauparzelle

Bei Rebflächen in Mischkultur:

a)
Gesamtfläche der betreffenden Parzelle;
b)
in reine Rebfläche umgewandelte Fläche (die Umrechnung in Reinkultur erfolgt mithilfe geeigneter, vom Mitgliedstaat festgesetzter Koeffizienten).

(3)
Fläche der Weinbauparzelle oder gegebenenfalls in reine Rebfläche umgewandelte Fläche, aufgeschlüsselt nach Art der Rebflächen (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang IV Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274), die bei Anwendung als Grundlage für die Berechnung der in Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten 1 % dienen):

a)
für die Erzeugung von Wein mit g.U. in Betracht kommende Rebfläche(n);
b)
für die Erzeugung von Wein mit g.g.A. in Betracht kommende Rebfläche(n),

auch für die Erzeugung von Wein mit g.U. und Wein ohne g.U./g.g.A.,

nur für die Erzeugung von Wein mit g.g.A. und Wein ohne g.U./g.g.A.

c)
nur für die Erzeugung von Wein ohne g.U./g.g.A. in Betracht kommende Rebfläche(n), die jedoch innerhalb des geografischen Produktionsgebiets einer g.U./g.g.A. liegt/liegen;
d)
nur für die Erzeugung von Wein ohne g.U./g.g.A. in Betracht kommende Rebfläche(n), die außerhalb des geografischen Produktionsgebiets einer g.U./g.g.A. liegt/liegen;
e)
Rebfläche(n) mit anderem Bestimmungszweck.

(4)
Angebaute Keltertraubensorten, entsprechende geschätzte Flächen und Anteil an der betreffenden Weinbauparzelle sowie Farbe der Weintrauben (Angabe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1)).
(5)
Bepflanzungsjahr oder, falls dieses nicht bekannt ist, geschätztes Alter der betreffenden Weinbauparzelle (Angabe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011).
(6)
Mit Reben bepflanzte Fläche, die Gegenstand einer Umstrukturierung oder Umstellung gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 war (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß den Tabellen in Anhang IV Teile IV, V und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274).
(7)
Mit Reben bepflanzte Fläche, die Gegenstand einer grünen Weinlese gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 war (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß den Tabellen in Anhang IV Teile IV, V und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274).
Die Angaben gemäß den Nummern 6 und 7 müssen auch alle Flächen umfassen, die Gegenstand einer Umstrukturierung oder Umstellung oder einer grünen Weinlese gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 waren (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß Anhang IV oder Anhang IVa und Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission(2)). Werden alle im Dossier des Winzers aufgeführten Rebflächen aufgegeben oder einem anderen Verwendungszweck als dem Weinanbau zugeführt, sollte das Dossier aus der Weinbaukartei entfernt oder markiert werden und die jeweiligen Flächen von den Flächen gemäß Nummer 1.2 dieses Anhangs abgezogen werden.

1.3.
Meldungen

Erntemeldung (Angabe im Einklang mit den Erntemeldungen gemäß Artikel 33).

2.
PRODUKTIONSDOSSIER

2.1.
Identifizierung

Identifizierung der natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung solcher Personen, die eine Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 31 vorlegen müssen.

2.2.
Meldungen

a)
Erzeugungsmeldung (Angabe im Einklang mit den Erzeugungsmeldungen gemäß Artikel 31).
b)
Bestandsmeldung (Angabe im Einklang mit den Bestandsmeldungen gemäß Artikel 32).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 7).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23).

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