ANHANG IV VO (EU) 2018/273

ZUSÄTZLICHE MINDESTANGABEN IN DER WEINBAUKARTEI UND SPEZIFIZIERUNGEN ZU DIESEN ANGABEN GEMÄẞ ARTIKEL 7 ABSATZ 1

1.
DOSSIER DES WINZERS

1.1.
Identifizierung und Standort

(1)
Beantragte, erteilte, aber noch nicht genutzte Genehmigungen und die jeweiligen spezifischen Flächen (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und den Tabellen in Anhang IV Teil IV der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274).
(2)
Pflanzungsrechte (pro Art) bis zum Ablauf der von den Mitgliedstaaten beschlossenen Frist für die Umwandlung in Genehmigungen (Angabe im Einklang mit der bis zum 1. März 2016 vorzulegenden Mitteilung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission(1) und der Tabelle A in Anhang VII der genannten Verordnung).

1.2.
Merkmale der Rebflächen auf den Weinbauparzellen

Diese Informationen sind im Dossier des Winzers für jede Weinbauparzelle getrennt aufzuführen. Soweit die Gleichartigkeit der Weinbauparzellen dies zulässt, können sich die Angaben jedoch auf mehrere aneinandergrenzende Parzellen oder einen Teil bzw. Teile aneinandergrenzender Parzellen beziehen, sofern sich jede einzelne Parzelle noch eindeutig identifizieren lässt.
(1)
Vom Genehmigungssystem für Rebpflanzungen ausgenommene Flächen:

a)
Flächen, die zu Versuchszwecken angepflanzt oder wiederbepflanzt werden (einschließlich derjenigen, die mit nicht gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 klassifizierten Keltertraubensorten bepflanzt sind);
b)
Flächen, die zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern angepflanzt oder wiederbepflanzt werden;
c)
Flächen, die für die Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen angepflanzt oder wiederbepflanzt werden.

(2)
Fläche(n), die nach dem 31. Dezember 2015 ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt wurde(n), und gerodete nicht genehmigte Flächen (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 und Anhang IV Teil III der genannten Verordnung).
(3)
Fläche(n), die vor dem 1. Januar 2016 ohne ein Pflanzungsrecht mit Reben bepflanzt wurden, und gerodete widerrechtliche Anpflanzungen (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie den Tabellen 3 und 7 in Anhang XIII der genannten Verordnung.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 12).

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