ANHANG VI VO (EU) 2018/273
BESCHEINIGUNG DES URSPRUNGS ODER DER HERKUNFT UND DER EIGENSCHAFTEN DER WEINBAUERZEUGNISSE, DES ERNTEJAHRES ODER DER KELTERTRAUBENSORTE(N), AUS DER/DENEN DIE ERZEUGNISSE HERGESTELLT WERDEN, SOWIE DER G.U. ODER G.G.A. VON WEINEN DER UNION
(Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1)
TEIL I
Der/die für die aufgeführten Erzeugnisse zuständige Unterzeichnete bestätigt, dass diese in [Mitgliedstaat oder Europäische Union] hergestellt und abgefüllt wurden, sowie Folgendes:- 1.
- Die Erzeugnisse erfüllen die Anforderungen für die Kennzeichnung und Aufmachung im Hinblick auf:
- a)
- die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) bzw. geschützte geografische Angabe (g.g.A.) Nr. […, …], die in dem von der Union gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 eingerichteten „E-Bacchus-Register” eingetragen ist;
- b)
- das Erntejahr gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
- c)
- die Keltertraubensorte(n) ( „Rebsortenweine” ) gemäß den Artikeln 81 und 120 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
- 2.
- alle Erzeugnisse entsprechen den für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zum unmittelbaren menschlichen Verzehr geltenden Unionsvorschriften;
- 3.
- die Erzeugnisse wurden nach zugelassenen Methoden und nicht eigens zum Zweck der Ausfuhr hergestellt und
- 4.
- die Erzeugnisse sind echt und für den menschlichen Verzehr in der Union geeignet.
Unterschrift und Datum Name und Funktion des Erzeugers/Verarbeiters | Von der zuständigen Behörde zugeteilter administrativer Referenzcode „ARC-Nummer” oder „MVV-Code” |
TEIL II
- A.
- MUSTER
AUSFUHRBESCHEINIGUNG FÜR WEIN Für Weine, die aus der Europäischen Union nach … ausgeführt werden Diese gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 ausgestellte Mehrzweckbescheinigung dient als Ursprungsbescheinigung, Genusstauglichkeitsbescheinigung und Echtheitsbescheinigung Europäische Union | ||||
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| Weitere Angaben | ||
Der/Die für diese Ausfuhrerzeugnisse zuständige Unterzeichnete bestätigt nachstehende Angaben: Die vorstehend aufgeführten Erzeugnisse wurden in der Europäischen Union/in … hergestellt und abgefüllt. Alle Erzeugnisse entsprechen den für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zum unmittelbaren menschlichen Verzehr geltenden Unionsvorschriften. Die Erzeugnisse wurden nach gängigen zugelassenen Methoden und nicht eigens zum Zweck der Ausfuhr hergestellt und die Erzeugnisse sind echt und für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Union geeignet. Die vorstehend aufgeführten Erzeugnisse wurden gemäß den EU-Vorschriften hergestellt und abgefüllt als Weine mit
Zusätzliche Bescheinigung (fakultativ) | ||||
Logo des Mitgliedstaats |
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| Datum |
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Name und Funktion | (Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273) ARC/MVV |
- B.
- AUFLAGEN FÜR DIE VERWENDUNG DER SONDERBESCHEINIGUNG FÜR DIE AUSFUHR
Die Angaben für die Bescheinigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b werden in Form der Datenelemente in Spalte Nr. 1 der nachstehenden Tabelle aufgeführt. Diese Datenelemente werden durch die Zahlen und Buchstaben in Spalte Nr. 2 der nachstehenden Tabelle identifiziert:1 | 2 |
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Versender: Name und vollständige Anschrift, einschließlich Postleitzahl Identifizierung: Nummer des Systems zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (System for the Exchange of Excise Data (SEED) oder Angabe der Nummer in der Liste oder dem Register gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission. | Nr. 2 |
Versandort: der tatsächliche Ort des Versands, wenn die Waren nicht von der Anschrift des Versenders versandt werden | Nr. 3 |
Ausführer: Name und vollständige Anschrift | Nr. A |
Geschäftsräume: der tatsächliche Ort des Versands, wenn die Waren nicht von der Anschrift des Ausführers versandt werden | Nr. A1 |
Art des Transportmittels: Container, Schiff, Flugzeug, … | Nr. 5 |
Code: Name und Kennzeichen des Transportmittels | Nr. 6 |
Einführer: Name und vollständige Anschrift | Nr. B |
Lieferort: der tatsächliche Ort der Lieferung, wenn die Waren nicht an die Anschrift des Einführers geliefert werden | Nr. Ba |
Logo des Versandmitgliedstaats sowie Name, Anschrift und Kontaktstelle der für die Kontrolle des Versender am Versandort zuständigen Behörde Spezifische Anforderungen (fakultativ): Bestätigung durch die Kontrollbehörden: „Es wurde eine interne Qualitätskontrolle zur Konformitätsbewertung der Erzeugnisse eingeführt.” | Nr. 10 |
Beschreibung des Erzeugnisses: gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften, insbesondere die obligatorischen Angaben. Die Einzelheiten der Beschreibung können — mit Verweis in diesem Feld — in gesonderten Dokumenten angegeben werden. | Nr. 17p |
Menge: — bei Fassware die Nettogesamtmenge, — bei abgefüllten Erzeugnissen die Anzahl der verwendeten Behältnisse | Nr. 17d/f |
Bescheinigung: Bescheinigung des Ursprungs oder der Herkunft und der Einhaltung der für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zum unmittelbaren menschlichen Verzehr geltenden Unionsvorschriften sowie der Herstellung nach gängigen zugelassenen Methoden (önologische Verfahren, Verarbeitungshilfsstoffe und Zusatzstoffe); Bescheinigung der g.U. oder g.g.A., des Erntejahres oder der Keltertraubensorte(n) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Zusätzliche Bescheinigung (fakultativ): kann vom Versender in Form der folgenden (fakultativen) Datenelemente hinzugefügt werden:
| Nr. 17l |
Unterschrift, Name und Funktion des Unterzeichners und Datum der Unterzeichnung | Nr. 18 |
Bezugsnummer: Jede Bescheinigung ist mit einer Bezugsnummer zu versehen, anhand deren sie in den Büchern des Versenders identifiziert werden kann. Bei dieser Nummer handelt es sich je nach Fall um die ARC-Nummer oder den MVV-Code, die bzw. der dem Begleitdokument (Verwaltungs- oder Handelsdokument) zugeteilt wurde. | Nr. 18a |
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