ANHANG VII VO (EU) 2018/273
ANFORDERUNGEN AN DAS DOKUMENT V I 1 UND DIE TEILDOKUMENTE V I 2
TEIL I
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AUSSTELLENDES DRITTLAND: | |||
V I 1 | Laufende Nummer | |||
DOKUMENT FÜR DIE EINFUHR VON WEIN, TRAUBENSAFT ODER TRAUBENMOST IN DIE EUROPÄISCHE UNION | ||||
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Das oben genannte Erzeugnis ist □/ist nicht(2) □ zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt. Es entspricht den Begriffsbestimmungen oder Weinbauerzeugniskategorien der EU und war Gegenstand von önologischen Verfahren, die □ von der OIV empfohlen und veröffentlicht sind/ □ von der EU zugelassen sind(2). |
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Zuständige Einrichtung (Name und vollständige Anschrift): | Ausstellungsort und Datum: | |||
Stempel: | Unterschrift, Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters: | |||
BEI TRAUBENMOST UND TRAUBENSAFT
BEI WEIN UND TEILWEISE GEGORENEM TRAUBENSAFT |
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BEI ALLEN ERZEUGNISSEN | ||||
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Name und vollständige Anschrift der benannten Einrichtung oder Dienststelle (Laboratorium): | ||||
Stempel: |
Ort und Datum: Unterschrift, Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters: |
Abschreibungen (Abfertigung zum freien Verkehr und Ausstellung von Teildokumenten)
Menge |
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Vorhanden | |||
Abgeschrieben | |||
Vorhanden | |||
Abgeschrieben | |||
Vorhanden | |||
Abgeschrieben | |||
Vorhanden | |||
Abgeschrieben | |||
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TEIL II
EUROPÄISCHE UNION | AUSSTELLENDER MITGLIEDSTAAT: | |||
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V I 2 | Laufende Nummer | ||
TEILDOKUMENT EINES DOKUMENTS FÜR DIE EINFUHR VON WEIN, TRAUBENSAFT ODER TRAUBENMOST IN DIE EUROPÄISCHE UNION | ||||
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Nummer | Nummer | |||
ausgestellt in (Name des Drittlandes): | bestätigt von (vollständiger Name und Anschrift der Zollstelle in der Union): | |||
am: | am: | |||
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Das vorstehend beschriebene Erzeugnis ist Gegenstand des in Feld Nr. 3 genannten Dokuments V I 1/ des in Feld Nr. 4 genannten Teildokuments,□ bestehend aus: einer□ BESCHEINIGUNG, die angibt, dass das vorgenannte Erzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt/ nicht bestimmt ist, den Begriffsbestimmungen oder Weinbauerzeugniskategorien der Union entspricht und Gegenstand von önologischen Verfahren(4) war,□ die von der OIV empfohlen und veröffentlicht sind/ von der Union zugelassen sind. □einem ANALYSEBULLETIN, das angibt, dass das Erzeugnis folgende analytische Eigenschaften aufweist: BEI TRAUBENMOST UND TRAUBENSAFT
BEI WEIN UND TEILWEISE GEGORENEM TRAUBENSAFT |
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BEI ALLEN ERZEUGNISSEN | ||||
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□einem VERMERK(4) der zuständigen Stelle, der bescheinigt, dass
Unterschrift: |
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Die Richtigkeit dieser Erklärung wird bestätigt Ausstellungsort und Datum: Unterschrift: |
Stempel: | Zollstelle (Name und vollständige Anschrift): |
Abschreibungen (Abfertigung zum freien Verkehr und Ausstellung von Teildokumenten)
Menge |
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Vorhanden | |||
Abgeschrieben | |||
Vorhanden | |||
Abgeschrieben | |||
Vorhanden | |||
Abgeschrieben | |||
Vorhanden | |||
Abgeschrieben | |||
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TEIL III
Das Dokument V I 1 und die Teildokumente V I 2 sind mit der Schreibmaschine oder handschriftlich oder mit gleichwertigen technischen Mitteln, die von einer amtlichen Stelle anerkannt wurden, auszufüllen. Handschriftliche Teildokumente sind mit Tinte und in Druckbuchstaben auszufüllen. Eintragungen dürfen weder unkenntlich gemacht noch überschrieben werden. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen zugefügt werden. Jede derartige Änderung muss durch Unterschrift desjenigen, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von der zuständigen Stelle, dem benannten Laboratorium oder der Zollbehörde mit einem Sichtvermerk versehen werden.- A.
- Druck des Dokuments V I 1 und der Teildokumente V I 2
- 1.
- Die Drucke haben ein Format von etwa 210 × 297 mm.
- 2.
- Die Dokumente oder Teildokumente werden in einer der Amtssprachen der Union gedruckt. Bei den Teildokumenten V I 2 wird die Sprache von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bestimmt, in dem die Teildokumente mit einem Sichtvermerk versehen werden.
- B.
- Ausfüllen des Dokuments V I 1 und der Teildokumente V I 2
Die Dokumente oder Teildokumente werden in der Sprache ausgefüllt, in der sie gedruckt sind. Jedes Dokument oder Teildokument erhält eine laufende Nummer, die- a)
- im Fall von Dokument V I 1 von der zuständigen Stelle, die den Teil „Bescheinigung” unterzeichnet, zugeteilt wird;
- b)
- bei den Teildokumenten V I 2 von der Zollstelle, die sie bestätigt, zugeteilt wird.
- C.
- Inhalt
- Feld 1:
- Ausführer: vollständiger Name und Anschrift in dem betreffenden Drittland
- Feld 2:
- Empfänger: vollständiger Name und Anschrift in der EU
- Feld 4:
(Dokument V I 1) Beförderungsmittel und Angaben zur Beförderung:
- —
Bezieht sich nur auf die Beförderung bis zum Eintrittsort in die EU
- —
Angabe des Beförderungsmittels (Schiff, Flugzeug usw.), Name des Schiffes usw.
- Feld 6:
(Feld 5 bei V I 2) Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses:
- —
Handelsbezeichnung (die Angaben auf dem Etikett wie Name des Erzeugers und Weinbaugebiet, Markenname usw.),
- —
Name des Ursprungslandes,
- —
geografische Angabe, soweit eine solche für den Wein gilt,
- —
vorhandener Alkoholgehalt (in % vol),
- —
Farbe des Erzeugnisses (nur „rot” , „rosé” oder „weiß” ),
- —
Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code),
- —
Verzeichnis der Zutaten.
TEIL IV
- A.
- Liste der Drittländer gemäß Artikel 21 Buchstabe b:
- —
Australien
- —
Chile
- B.
- Liste der Drittländer gemäß Artikel 26:
- —
Australien
- —
Kanada
- —
Chile
- —
Vereinigte Staaten von Amerika
- C.
- Liste der Drittländer gemäß Artikel 27:
—.
Fußnote(n):
- (1)
Nichtzutreffendes streichen.
- (2)
Entsprechendes Kästchen ankreuzen.
- (3)
Nichtzutreffendes streichen.
- (4)
Entsprechendes Kästchen ankreuzen.
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