Artikel 10 VO (EU) 2018/274

Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen gemäß den Übergangsbestimmungen

(1) Haben die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beschlossen, den Zeitraum für die Einreichung des Antrags auf Umwandlung von Pflanzungsrechten in Genehmigungen über den 31. Dezember 2015 hinaus zu verlängern, und diesen Beschluss bis zum 14. September 2015 veröffentlicht, so können die Erzeuger die Umwandlungsanträge jederzeit bis zum Ende des von den Mitgliedstaaten in dem Beschluss festgelegten Zeitraums einreichen.

Die Anträge enthalten die spezifische Größe und Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll. Die Mitgliedstaaten können die Antragsteller von der Auflage befreien, die spezifische Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll, in dem Antrag anzugeben. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.

(2) Nachdem die Mitgliedstaaten überprüft haben, dass die Pflanzungsrechte, für die die Umwandlung im Einklang mit Absatz 1 beantragt wurde, noch gültig sind, erteilen sie die Genehmigungen automatisch. Der Zeitraum zwischen der Einreichung des Umwandlungsantrags und der Erteilung der Genehmigungen darf drei Monate nicht überschreiten.

(3) Beschließen die Mitgliedstaaten, Genehmigungen gemäß Artikel 68 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zusätzlich zu dem 1 % der mit Reben bepflanzten Gesamtfläche gemäß Artikel 63 Absatz 1 der genannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, so teilen sie der Kommission bis zum 1. März 2023, 2024 und 2025 die Fläche mit, für die diese zusätzlichen Genehmigungen gelten.

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