Artikel 9 VO (EU) 2018/274

Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen

(1) Anträge auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können jederzeit während desselben Weinwirtschaftsjahrs, in dem die Rodung erfolgt, eingereicht werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Genehmigungsanträge für Wiederbepflanzungen bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Rodung folgt, eingereicht werden können. Werden diese Fristen nicht eingehalten, so erteilen die Mitgliedstaaten keine Genehmigung für Wiederbepflanzungen.

Die Anträge enthalten die spezifische Größe und Lage der gerodeten Fläche(n) und der wiederzubepflanzenden Fläche(n) in demselben Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll. Werden keine Einschränkungen gemäß Artikel 8 beschlossen und ist der Antragsteller keine der Verpflichtungen gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b und Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe b und Anhang II Abschnitt B Nummer 4 und Abschnitt D der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 eingegangen, können die Mitgliedstaaten die Antragsteller von der Auflage befreien, die spezifische Lage der wiederzubepflanzenden Fläche(n), für die die Genehmigung erteilt werden soll, in dem Antrag anzugeben. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.

Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigungen automatisch innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Anträge. Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, die gemäß den Artikeln 6 bzw. 7 für die Einreichung von Anträgen und die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen geltenden Fristen anzuwenden.

(2) Stimmt die wiederzubepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein oder werden gemäß Artikel 8 Absatz 1 keine Einschränkungen beschlossen, kann auf nationaler Ebene oder für bestimmte Flächen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ein vereinfachtes Verfahren angewandt werden. In diesem Fall gilt die Genehmigung für Wiederbepflanzungen als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet wurde. Zu diesem Zweck legt der betreffende Erzeuger spätestens am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, eine Ex-post-Mitteilung vor, die als Genehmigungsantrag gilt.

(3) Anträge auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können im Laufe des Jahres jederzeit eingereicht werden.

Die Anträge enthalten die spezifische Größe und Lage der zu rodenden Fläche(n) und der wiederzubepflanzenden Fläche(n) in demselben Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll. Die Anträge enthalten auch die Verpflichtung, die mit Reben bepflanzte Fläche spätestens am Ende des vierten Jahres ab dem Zeitpunkt, an dem neue Reben gepflanzt wurden, zu roden. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.

Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigungen automatisch innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung des Antrags. Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, die gemäß den Artikeln 6 bzw. 7 für die Einreichung von Anträgen und die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen geltenden Fristen anzuwenden.

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