Artikel 12 VO (EU) 2018/274

Verfahren und technische Kriterien für die Zertifizierung

(1) Das Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren für Wein ohne g.U./g.g.A. gemäß Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 schreibt administrative Beweismittel vor, die die Richtigkeit der Angabe der Keltertraubensorte(n) bzw. des Erntejahrs auf dem Etikett oder in der Aufmachung der betreffenden Weine gewährleisten.

Zusätzlich können die Mitgliedstaaten Folgendes beschließen:

a)
eine organoleptische Untersuchung des Weins betreffend Geruch und Geschmack bei anonymen Proben durchzuführen, um festzustellen, ob das wesentliche Merkmal des Weins auf die verwendete(n) Keltertraubensorte(n) zurückzuführen ist;
b)
bei Weinen aus einer einzigen Keltertraubensorte eine analytische Untersuchung.

Das Verfahren wird in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem der Wein hergestellt wird. Im Falle von Mischungen von Weinen aus verschiedenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Zertifizierung von jedem der betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden.

(2) Die Zertifizierung erfolgt anhand von zufalls- und risikobasierten Kontrollen gemäß den Artikeln 36 und 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und Kapitel VI der vorliegenden Verordnung.

Die Zertifizierungskosten werden von den von diesen Zertifizierungen erfassten Marktteilnehmern getragen, sofern die Mitgliedstaaten nicht etwas anderes beschließen.

(3) Marktteilnehmer, die an der Vermarktung der von ihnen hergestellten, verarbeiteten oder abgefüllten Weinbauerzeugnisse beteiligt sind, werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anerkannt und ermächtigt, den Ursprung oder die Herkunft, die Eigenschaften, das Erntejahr oder die Keltertraubensorte(n) gemäß den Artikeln 11 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 unter der Aufsicht der gemäß Artikel 146 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 benannten zuständigen Behörden zu zertifizieren.

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