Artikel 13 VO (EU) 2018/274

Anwendungsbereich und Form des Registers

(1) Die zur Führung von Ein- und Ausgangsregistern (in diesem Kapitel im Folgenden das „Register” ) verpflichteten Marktteilnehmer vermerken Folgendes:

a)
die Ein- und Ausgänge in den Betriebsstätten für jede Partie der in Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinbauerzeugnisse;
b)
die Kategorie des Erzeugnisses gemäß Artikel 14;
c)
die Maßnahmen gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273, wenn sie in ihren Räumlichkeiten durchgeführt werden.

Für jede Eintragung in das Register müssen die in Unterabsatz 1 genannten Marktteilnehmer in der Lage sein, eines der Begleitdokumente gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 oder jedes andere Handelsdokument, das die betreffende Sendung begleitet hat, vorzulegen.

(2) Das Register hat eine der folgenden Formen:

a)
fortlaufend nummerierte, fest eingebundene Blätter;
b)
ein elektronisches Verzeichnis gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten Vorschriften;
c)
ein geeignetes modernes Buchführungssystem, das von den zuständigen Behörden genehmigt wurde;
d)
eine Sammlung von Begleitdokumenten mit Angabe des Zeitpunkts, zu dem sie von Händlern erstellt oder übernommen wurden.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass die von den Erzeugern geführten Register aus Anmerkungen auf der Rückseite der in Kapitel VI der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 vorgesehenen Erzeugungs-, Bestands- oder Erntemeldungen bestehen.

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