Artikel 14 VO (EU) 2018/274
In das Register einzutragende Erzeugnisse
(1) Bei den Erzeugnissen, die in das Register eingetragen werden müssen, sind getrennte Konten zu führen für
- a)
-
jede der in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Kategorien, unter Angabe
- i)
- jedes Weins mit g.U. und der zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse,
- ii)
- jedes Weins mit g.g.A. und der zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse,
- iii)
- jedes Weins ohne g.U. oder g.g.A. aus einer einzigen Keltertraubensorte und der zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse mit Bezug auf die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgenommene Klassifizierung der Keltertraubensorte und mit Angabe des Erntejahres;
- iv)
- jedes Weins ohne g.U. oder g.g.A. aus zwei oder mehreren Keltertraubensorten und der zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse mit Angabe des Erntejahres;
- v)
- jedes Erzeugnisses, das den önologischen Verfahren und Einschränkungen gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 nicht entspricht und gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 vernichtet werden muss;
- b)
-
jedes der folgenden Erzeugnisse, gleich für welchen Zweck es dient:
- i)
- Saccharose,
- ii)
- konzentrierter Traubenmost,
- iii)
- rektifiziertes Traubenmostkonzentrat,
- iv)
- zur Säuerung verwendete Stoffe,
- v)
- zur Entsäuerung verwendete Stoffe,
- vi)
- Alkohol und Branntwein aus Wein,
- vii)
- jedes Nebenerzeugnis von Weinbauerzeugnissen, das im Einklang mit Anhang VIII Teil II Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Artikeln 14a und 14b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 beseitigt werden muss, mit der Angabe, ob es sich dabei um die Lieferung zur Destillation, zur Essigerzeugung oder für eine spezifische Verwendung ohne Weinbereitung handelt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können verschiedene Weine mit g.U. oder g.g.A., die in gemäß den Unionsvorschriften gekennzeichnete Behältnisse mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt und bei einem Dritten erworben worden sind und zum Verkauf vorrätig gehalten werden, unter demselben Konto verbucht werden, sofern die Ein- und Ausgänge der einzelnen Weine mit g.U. oder g.g.A. gesondert vermerkt werden.
(3) Darf die g.U. oder g.g.A. nicht mehr verwendet werden, so wird dies im Register vermerkt. Die betreffenden Erzeugnisse werden in eines der Konten für Weine ohne g.U. oder g.g.A. umgetragen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.