Artikel 15 VO (EU) 2018/274
In das Register einzutragende Angaben über die Weinbauerzeugnisse
(1) Das Register enthält für jeden Ein- und Ausgang von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben:
- a)
- die [gegebenenfalls] nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschriebene Losnummer des Erzeugnisses,
- b)
- das Datum des Vorgangs,
- c)
- die ein- oder abgegangene Menge,
- d)
- das jeweilige Erzeugnis, das gemäß geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht bezeichnet wird,
- e)
- ein Hinweis auf das Begleitdokument oder die Bescheinigung, das bzw. die die betreffende Beförderung begleitet oder begleitet hat gemäß den Artikeln 10, 11 und 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung.
(2) Bei den in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinen muss der Eintrag in das von den Marktteilnehmern geführte Register die fakultativen Angaben nach Artikel 120 derselben Verordnung enthalten, wenn diese bei der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.
(3) Die Behältnisse für die Lagerung der in Absatz 2 genannten Weine werden in den Registern identifiziert und es wird das Nennvolumen dieser Behältnisse angegeben. Außerdem tragen die Behältnisse die zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Angaben, sodass die zuständigen Behörden ihren Inhalt mithilfe des Registers identifizieren können.
Bei Behältnissen mit einem Volumen bis zu 600 Litern, die mit demselben Erzeugnis gefüllt sind und zusammen als eine Partie gelagert werden, kann jedoch die Einzelkennzeichnung der Behältnisse in den Registern durch die Kennzeichnung der gesamten Partie ersetzt werden, sofern diese Partie von den übrigen Partien deutlich getrennt gelagert wird.
(4) Wurde ein Erzeugnis zuvor bereits befördert, so wird im Register vermerkt, welches Dokument das Erzeugnis bei der vorhergegangenen Beförderung begleitet hat.
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