Artikel 16 VO (EU) 2018/274

In das Register einzutragende Angaben über die Behandlungsarten

(1) Für jede der in Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission genannten Behandlungen wird im Register Folgendes angegeben:

a)
die durchgeführten Behandlungen,
b)
bei den Behandlungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273:

i)
das Datum der Behandlung,
ii)
die Art und die Menge des verwendeten Erzeugnisses,
iii)
die Menge des durch diese Behandlung gewonnenen Erzeugnisses, einschließlich des durch die Korrektur des Alkoholgehalts von Wein erhaltenen Alkohols, und der Zuckermenge der dem Ausgangsmost entzogenen Zuckerlösung,
iv)
die Menge des Stoffes, der zur Erhöhung des Alkoholgehalts, zur Säuerung, Entsäuerung oder Süßung verwendet wurde;
v)
die Beschreibung der Erzeugnisse vor und nach dieser Behandlung gemäß geltendem Unions- oder nationalem Recht,

c)
die Kennzeichnung der Behältnisse, in denen die im Register eingetragenen Erzeugnisse vor der Behandlung enthalten waren, und derjenigen, in denen sie nach der Behandlung enthalten sind,
d)
bei der Abfüllung die Zahl der befüllten Behältnisse und deren Fassungsvermögen,
e)
bei der Lohnabfüllung Name und Anschrift des Abfüllers.

(2) Ändert sich die Kategorie eines Erzeugnisses ohne Anwendung einer der in Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 genannten Behandlungen, insbesondere im Fall der Vergärung von Traubenmost, so werden die Menge und die Art des nach dieser Änderung gewonnenen Erzeugnisses im Register vermerkt.

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