Artikel 16 VO (EU) 2018/274
In das Register einzutragende Angaben über die Behandlungsarten
(1) Für jede der in Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission genannten Behandlungen wird im Register Folgendes angegeben:
- a)
- die durchgeführten Behandlungen,
- b)
-
bei den Behandlungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273:
- i)
- das Datum der Behandlung,
- ii)
- die Art und die Menge des verwendeten Erzeugnisses,
- iii)
- die Menge des durch diese Behandlung gewonnenen Erzeugnisses, einschließlich des durch die Korrektur des Alkoholgehalts von Wein erhaltenen Alkohols, und der Zuckermenge der dem Ausgangsmost entzogenen Zuckerlösung,
- iv)
- die Menge des Stoffes, der zur Erhöhung des Alkoholgehalts, zur Säuerung, Entsäuerung oder Süßung verwendet wurde;
- v)
- die Beschreibung der Erzeugnisse vor und nach dieser Behandlung gemäß geltendem Unions- oder nationalem Recht,
- c)
- die Kennzeichnung der Behältnisse, in denen die im Register eingetragenen Erzeugnisse vor der Behandlung enthalten waren, und derjenigen, in denen sie nach der Behandlung enthalten sind,
- d)
- bei der Abfüllung die Zahl der befüllten Behältnisse und deren Fassungsvermögen,
- e)
- bei der Lohnabfüllung Name und Anschrift des Abfüllers.
(2) Ändert sich die Kategorie eines Erzeugnisses ohne Anwendung einer der in Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 genannten Behandlungen, insbesondere im Fall der Vergärung von Traubenmost, so werden die Menge und die Art des nach dieser Änderung gewonnenen Erzeugnisses im Register vermerkt.
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