Artikel 17 VO (EU) 2018/274

In das Register einzutragende Angaben über Schaumweine und Likörweine

(1) Bei der Herstellung von Schaumwein sind in den Registern der Cuvées für jede hergestellte Cuvée folgende Angaben einzutragen:

a)
das Datum der Herstellung,
b)
das Datum der Abfüllung bei allen Kategorien von Qualitätsschaumwein,
c)
die Gesamtmenge der Cuvée sowie die Beschreibung ihrer Bestandteile mit deren Volumen sowie dem vorhandenen und potenziellen Alkoholgehalt,
d)
die Menge der verwendeten Fülldosage,
e)
die Menge der Versanddosage,
f)
die Zahl der befüllten Behältnisse, gegebenenfalls mit Angabe der Art des Schaumweins durch einen auf den Restzuckergehalt hinweisenden Begriff, soweit dieser Begriff auch bei der Etikettierung verwendet wird.

(2) Bei der Herstellung von Likörwein sind in den Registern für jede in Herstellung befindliche Partie Likörwein folgende Angaben einzutragen:

a)
das Datum der Zugabe eines der in Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse,
b)
die Art und die Menge des zugesetzten Erzeugnisses.

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