Artikel 19 VO (EU) 2018/274

Verluste und Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie

(1) Die Mitgliedstaaten setzen den Höchstsatz für die Verluste fest, die sich durch die Verdunstung während der Lagerung, die verschiedenen Behandlungen oder durch eine Änderung der Erzeugniskategorie ergeben.

(2) Der Buchführungspflichtige unterrichtet innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Frist schriftlich die örtlich zuständige Stelle, wenn die tatsächlichen Verluste

a)
während der Beförderung die in Anhang V Abschnitt B Nummer 2.1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 genannten Toleranzwerte übersteigen und
b)
in den in Absatz 1 genannten Fällen die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Höchstsätze übersteigen.

Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Verluste zu untersuchen.

(3) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welcher Weise in den Registern Folgendes verbucht wird:

a)
der Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie,
b)
etwaige unvorhersehbare Änderungen im Volumen des Erzeugnisses.

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