Artikel 20 VO (EU) 2018/274

Fristen für die in das Register einzutragenden Angaben

(1) Die Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 15 und 19 werden in das Register eingetragen

a)
bei den Eingängen spätestens am Arbeitstag nach dem Empfang und
b)
bei Verlusten, Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie oder Ausgängen spätestens am dritten Arbeitstag nach der Anerkennung, dem Verbrauch bzw. dem Versand.

(2) Die Eintragung der in Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und den Artikeln 16 und 17 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in das Register erfolgt

a)
spätestens am Arbeitstag nach der Behandlung und
b)
im Fall der Anreicherung am selben Tag.

(3) Die Eintragung der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 18 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in das Register erfolgt

a)
bei den Ein- und Ausgängen spätestens am Arbeitstag nach dem Empfang bzw. dem Versand und
b)
bei der Verwendung am Tag der Verwendung selbst.

(4) Die Mitgliedstaaten können jedoch, insbesondere beim Einsatz elektronischer Register, längere Fristen von höchstens 30 Tagen genehmigen, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die in Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 genannten Behandlungen jederzeit anhand anderer Unterlagen überprüft werden können, die von den zuständigen Behörden für verlässlich gehalten werden.

Bei Anreicherungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Eintragung in das Register vor Durchführung der Anreicherung erfolgt.

(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können Ausgänge desselben Erzeugnisses als monatliche Gesamtmengen im Register erfasst werden, wenn das Erzeugnis ausschließlich in Behältnisse mit einem Nennvolumen von 10 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273, abgefüllt ist.

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