Artikel 21 VO (EU) 2018/274
Abschluss des Registers
Das Register wird einmal im Jahr zu einem Termin, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird, abgeschlossen (Jahresabschluss). Mit dem Jahresabschluss ist eine Inventur der Bestände verbunden. Vorhandene Bestände werden auf den folgenden Jahreszeitraum übertragen. Sie werden an einem dem Jahresabschluss folgenden Termin als Eingang in das Register eingetragen. Zeigen sich beim Jahresabschluss Unterschiede zwischen den sich aus dem Abschluss ergebenden Beständen und den vorhandenen Beständen, so werden diese in den abgeschlossenen Registern vermerkt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.