Artikel 22 VO (EU) 2018/274

Erzeugungsmeldungen

(1) Die Erzeuger legen die Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 für die Erzeugung des laufenden Weinwirtschaftsjahres bis zum 15. Januar jedes Jahres vor. Die Mitgliedstaaten können frühere Termine oder für späte Ernten und spezifische Weinbauerzeugnisse einen Termin bis spätestens 1. März festlegen.

(2) Die Erzeugungsmeldung gemäß Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:

a)
Identität des Erzeugers;
b)
Lagerort der Erzeugnisse;
c)
Kategorie der verwendeten Erzeugnisse für die Weinerzeugung: Trauben, Traubenmost (konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder teilweise vergorener Traubenmost), Jungwein;
d)
Name und Anschrift der Lieferanten;
e)
Ertragsrebflächen, einschließlich derjenigen für Versuchszwecke, von denen die Trauben stammen, in Hektar und mit Angabe des Standorts der Weinbauparzelle;
f)
Menge (in hl oder 100 kg) der seit Beginn des Weinwirtschaftsjahres gewonnenen Weinbauerzeugnisse und der Bestände zum Zeitpunkt der Meldung, aufgeschlüsselt nach Farbe (rot/rosé oder weiß), Kategorie der verwendeten Erzeugnisse (Trauben, Jungwein, Traubenmost, einschließlich teilweise vergorener Traubenmost, jedoch ausschließlich konzentrierter Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat) und einer der folgenden Kategorien:

i)
Wein mit g.U.,
ii)
Wein mit g.g.A.,
iii)
Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A.,
iv)
Wein ohne g.U./g.g.A,
v)
für alle sonstigen Erzeugnisse des Weinwirtschaftsjahres, einschließlich konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat.

Die Mitgliedstaaten können die Vorlage einer Meldung je Weinbereitungsanlage vorsehen.

(3) Die in der Erzeugungsmeldung anzugebende Weinmenge ist die nach der alkoholischen Hauptgärung gewonnene Gesamtmenge einschließlich Weintrub.

Für die Umrechnung der Mengen anderer Erzeugnisse als Wein in Hektoliter Wein können die Mitgliedstaaten nach objektiven, für die Umrechnung relevanten Kriterien Koeffizienten festsetzen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Koeffizienten gleichzeitig mit den Mitteilungen gemäß Anhang III Nummer 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 mit.

(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Traubenerzeuger und Händler, die für die Weinerzeugung bestimmte Erzeugnisse vermarkten, den Herstellern die für das Ausfüllen der Erzeugungsmeldungen erforderlichen Angaben liefern.

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