Artikel 23 VO (EU) 2018/274

Bestandsmeldungen

(1) Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller und Händler legen die Bestandmeldungen gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 spätestens am 10. September vor. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Termin festlegen.

(2) Die Meldung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
Identität der Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller oder Händler;
b)
Lagerort der Erzeugnisse;
c)
bei Weinen die Gesamtbestände, aufgeschlüsselt nach Farbe (rot/rosé oder weiß), Art des Weines (mit g.U., mit g.g.A., Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A. oder Wein ohne g.U./g.g.A.), Ursprung (Union oder Drittländer) und Art des Inhabers der Bestände (Erzeuger oder Händler);
d)
bei Traubenmost die Gesamtbestände, aufgeschlüsselt nach Farbe (rot/rosé oder weiß), Art des Traubenmostes (konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder sonstiger Traubenmost), Art des Inhabers der Bestände (Erzeuger oder Händler).

Erzeugnismengen aus der Union, die von der Traubenernte desselben Kalenderjahres stammen, bleiben in dieser Meldung unberücksichtigt.

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