Artikel 24 VO (EU) 2018/274

Erntemeldungen

(1) Wenn die Mitgliedstaaten Erntemeldungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 vorschreiben, legen die Traubenerzeuger diese Meldung bis spätestens 15. Januar vor. Die Mitgliedstaaten können frühere Termine oder für späte Ernten einen Termin bis spätestens 1. März festlegen.

(2) Diese Meldung enthält mindestens folgende Angaben, aufgeschlüsselt nach den Kategorien gemäß Anhang III Nummer 1.2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273:

a)
Identität des Traubenerzeugers (im Einklang mit den Angaben gemäß Anhang III Nummer 1.1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273);
b)
Ertragsrebfläche (in Hektar und mit Angabe des Standorts der Weinbauparzelle);
c)
geerntete Traubenmenge (100 kg);
d)
Bestimmung der Trauben (hl oder 100 kg):

i)
eigene Weinbereitung des Meldepflichtigen (als Erzeuger);
ii)
Lieferung an eine Genossenschaftskellerei (Trauben oder Traubenmost);
iii)
Verkauf an einen Weinbereiter (Trauben oder Traubenmost);
iv)
andere Bestimmungen (Trauben oder Traubenmost).

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