Artikel 2 VO (EU) 2018/274

Genehmigungen für Rebpflanzungen

(1) Genehmigungen für Rebpflanzungen gemäß Teil II Titel I Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden entsprechend der vorliegenden Verordnung erteilt.

(2) Die Genehmigungen für Rebpflanzungen gemäß Absatz 1 betreffen Neuanpflanzungen, Wiederbepflanzungen und umzuwandelnde Pflanzungsrechte.

(3) Die Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden jährlich erteilt.

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