Artikel 3 VO (EU) 2018/274

Vorangehende Beschlüsse über für Neuanpflanzungen zur Verfügung zu stellende Flächen

(1) Beschließen die Mitgliedstaaten, die für Neuanpflanzungen verfügbare Gesamtfläche, die in Form von Genehmigungen gemäß Artikel 63 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zuzuweisen ist, einzuschränken, veröffentlichen sie diese Beschlüsse und die Begründungen bis zum 1. März des jeweiligen Jahres; in den Beschlüssen ist auch anzugeben, ob sie die für Neuanpflanzungen verfügbare Gesamtfläche gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung berechnen.

(2) Die Mitgliedstaaten können eine Frist für die Vorlage von Empfehlungen berufsständischer Organisationen oder interessierter Gruppen von Erzeugern gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festlegen, um sicherzustellen, dass diese Empfehlungen so vorgelegt werden, dass, bevor der betreffende Mitgliedstaat den in Absatz 1 genannten Beschluss über die Einschränkung der für Neuanpflanzungen verfügbaren Gesamtfläche fasst, ausreichend Zeit für ihre Prüfung verbleibt. Diese eingegangenen Empfehlungen werden auch veröffentlicht.

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