Artikel 4 VO (EU) 2018/274

Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen

(1) Beschließen die Mitgliedstaaten, Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzuwenden, werden diese Beschlüsse bis zum 1. März des jeweiligen Jahres veröffentlicht.

(2) Die in Absatz 1 genannten Beschlüsse betreffen:

a)
die Anwendung eines oder mehrerer der Kriterien, die in Artikel 64 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 — einschließlich der hinreichenden Begründung für den Fall, dass ein Mitgliedstaat beschließt, Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung anzuwenden — aufgeführt sind, sowie der Kriterien in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273;
b)
die Anzahl Hektar, die auf nationaler Ebene für die Erteilung von Genehmigungen zur Verfügung steht:

i)
anteilig
ii)
nach Prioritätskriterien, die in Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie in Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 aufgeführt sind.

(3) Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, die in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii genannten Prioritätskriterien anzuwenden, so legen sie fest, welche dieser Prioritätskriterien angewandt werden und ob sie auf nationaler oder regionaler Ebene angewandt werden. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, jedes der ausgewählten Prioritätskriterien unterschiedlich zu gewichten. Solche Beschlüsse ermöglichen es den Mitgliedstaaten, auf nationaler oder regionaler Ebene ein Ranking einzelner Anträge auf Genehmigung der Anzahl Hektar gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii festzulegen, das darauf basiert, dass diese Anträge mit den ausgewählten Prioritätskriterien übereinstimmen.

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