Artikel 5 VO (EU) 2018/274

Standardvorschriften für Neuanpflanzungen

(1) Veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Beschlüsse gemäß den Artikeln 3 und 4 nicht bis zum 1. März des jeweiligen Jahres, gelten für das jeweilige Jahr die folgenden Vorschriften für die Erteilung der Genehmigungen für Neuanpflanzungen:

a)
Verfügbarkeit von Genehmigungen für Neuanpflanzungen für 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und ohne weitere Einschränkungen;
b)
anteilige Verteilung der Hektar auf alle in Betracht kommenden Antragsteller auf der Grundlage der Fläche, für die sie die Genehmigung beantragt haben, wenn die Anträge die zur Verfügung gestellte Fläche übersteigen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen über die gemäß Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften für die Erteilung der Genehmigungen in einem bestimmten Jahr veröffentlicht werden.

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