Artikel 6 VO (EU) 2018/274

Einreichung von Anträgen auf Neuanpflanzungen

(1) Sobald die in den Artikeln 3 und 4 genannten Beschlüsse oder die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Informationen über die für das jeweilige Jahr geltenden Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen veröffentlicht wurden, setzen die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. Mai die mindestens einmonatige Frist für die Einreichung von Einzelanträgen fest.

(2) In den Anträgen sind die spezifische Größe und Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung beantragt wird, anzugeben.

Werden keine Einschränkungen und keine Kriterien gemäß Artikel 3 bzw. Artikel 4 beschlossen, können die Mitgliedstaaten die Antragsteller von der Auflage befreien, die spezifische Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung beantragt wird, in dem Antrag anzugeben. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.

(3) Beschließen die Mitgliedstaaten, bestimmte Kriterien für die Erteilung der Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 4 anzuwenden, gelten die folgenden Vorschriften:

a)
Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273: Die Anträge enthalten das/die Weinbauerzeugnis(se), das/die der Antragsteller auf der/den neuangepflanzten Fläche(n) zu erzeugen beabsichtigt, und spezifizieren, ob der Antragsteller eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse zu erzeugen beabsichtigt:

i)
Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (im Folgenden „g.U.” ),
ii)
Weine mit geschützter geografischer Angabe (im Folgenden „g.g.A.” ),
iii)
Weine ohne geografische Angabe, einschließlich Weinen mit Angabe der Keltertraubensorte;

aa)
Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Gegebenenfalls ist in den Anträgen die Rebsorte anzugeben, die der Antragsteller auf der/den neu bepflanzten Fläche(n) anzubauen beabsichtigt und die in einem Verzeichnis der Sorten aufgeführt sein muss, die für die Erhaltung der genetischen Ressourcen von Weinreben in Betracht kommen und die gemäß Artikel 81 Absatz 2 der genannten Verordnung klassifiziert wurden, wobei das Verzeichnis von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erstellt und veröffentlicht wird;
b)
Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen wirtschaftlicher Art, die die wirtschaftliche Nachhaltigkeit des jeweiligen Projekts auf der Grundlage einer oder mehrerer der Standardmethoden für die finanzielle Analyse von landwirtschaftlichen Investitionsvorhaben gemäß Anhang II Abschnitt E der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 aufzeigen;
c)
Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen wirtschaftlicher Art, die auf der Grundlage der in Anhang II Teil F der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 dargelegten Erwägungen die erhöhte Kosteneffizienz, Wettbewerbsfähigkeit oder Marktpräsenz des Betriebs aufzeigen;
d)
Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen, die das Potenzial zur Verbesserung von Erzeugnissen mit geografischen Angaben auf der Grundlage einer der Bedingungen gemäß Anhang II Abschnitt G der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 aufzeigen;
e)
Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen, die aufzeigen, dass die Größe der Weinbauparzellen des Betriebs des Antragstellers, für die die Ausnahmen gemäß Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht gelten, zum Zeitpunkt der Antragstellung im Einklang mit den Schwellenwerten steht, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Vorschriften in Anhang II Teil H der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 festzulegen sind;
f)
verlangen die Mitgliedstaaten von den Antragstellern, dass sie die Verpflichtungen gemäß Anhang I Abschnitte A und B sowie Anhang II Abschnitte A, B, D, E, F und G und Abschnitt I Nummer II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 bezüglich der jeweiligen Kriterien eingehen, enthalten die Anträge diese Verpflichtungen.

Können die Mitgliedstaaten die unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Angaben direkt erheben, können sie die Antragsteller davon befreien, diese Elemente in ihren Anträgen anzugeben.

(4) Nach Ablauf der Einreichungsfrist gemäß Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten die nicht in Betracht kommenden Antragsteller über die Nichtgenehmigungsfähigkeit ihrer Anträge gemäß dem Beschluss über die Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 erlassen. Solche Anträge sind von den nachfolgenden Verfahrensschritten ausgeschlossen.

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