Artikel 7 VO (EU) 2018/274

Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen

(1) Überschreitet die von den eingereichten genehmigungsfähigen Anträgen abgedeckte Gesamtfläche nicht die gemäß Artikel 3 Absatz 1 zur Verfügung gestellte(n) Fläche(n), erteilen die Mitgliedstaaten die Genehmigungen im vollen, von den Erzeugern beantragten Umfang.

(2) Überschreitet die von den eingereichten genehmigungsfähigen Anträgen abgedeckte Gesamtfläche die gemäß Artikel 3 Absatz 1 zur Verfügung gestellte(n) Fläche(n), wenden die Mitgliedstaaten das Auswahlverfahren gemäß Anhang I an.

Die Mitgliedstaaten erteilen den entsprechend dem Ergebnis des Auswahlverfahrens gemäß Unterabsatz 1 ausgewählten Antragstellern die Genehmigungen bis spätestens 1. August. Wurde genehmigungsfähigen Anträgen nicht in vollem Umfang stattgegeben, werden die Antragsteller über die Gründe für einen solchen Beschluss unterrichtet.

(3) Entspricht die erteilte Genehmigung weniger als 50 % der in dem jeweiligen Antrag beantragten Fläche, kann der Antragsteller diese Genehmigung innerhalb eines Monats nach dem Datum, an dem die Genehmigung erteilt wurde, ablehnen.

In dem Fall gemäß Unterabsatz 1 werden gegen den Antragsteller keine Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verhängt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die entsprechende Anzahl Hektar in demselben Jahr bis spätestens 1. Oktober für Genehmigungen zur Verfügung zu stellen, die den Antragstellern erteilt werden sollen, die entsprechend dem Ergebnis des Auswahlverfahrens gemäß Absatz 2 nur einen Teil der Fläche erhalten haben, die sie beantragt hatten, und die die entsprechenden Genehmigungen nicht abgelehnt haben. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, die Anzahl Hektar im folgenden Jahr zusätzlich zu dem 1 % der mit Reben bepflanzten Gesamtfläche gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Verfügung zu stellen.

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