Artikel 28 VO (EU) 2018/274

Übermittlung der in der Datenbank für Analysewerte gespeicherten Daten im Falle eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Unionsvorschriften im Weinsektor

(1) Die in der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten gespeicherten Daten werden den von den Mitgliedstaaten benannten Laboratorien auf Antrag zur Verfügung gestellt.

(2) Wenn zu wissenschaftlichen, statistischen, Kontroll- oder rechtlichen Zwecken erforderlich, können die Daten gemäß Absatz 1 in ordnungsgemäß begründeten Fällen, sofern sie repräsentativ sind, auf Antrag den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden und den nationalen Gerichten zur Verfügung gestellt werden, um die Einhaltung der Unionsvorschriften im Weinsektor sicherzustellen. Diese Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie angefordert werden, und sind vertraulich zu behandeln.

(2a) Im Falle einer Kontrolle in einem Mitgliedstaat, für die Referenzdaten aus der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten in Bezug auf in einem anderen Mitgliedstaat erzeugten Wein benötigt werden, fordert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats das ERC-CWS auf, sich mit dem benannten Labor des Mitgliedstaats in Verbindung zu setzen, in dem der untersuchte Wein hergestellt wird, um den Verdacht anhand aller verfügbaren einschlägigen Daten zu überprüfen. Dieses benannte Labor prüft innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, ob der betreffende Wein den Unionsvorschriften im Weinsektor entspricht. Kann diese Frist aus hinreichend gerechtfertigten Gründen nicht eingehalten werden, teilt das benannte Labor dies dem ERC-CWS mit, und das ERC-CWS wird dann

i)
die einschlägigen Isotopenreferenzmessdaten für den betreffenden Wein aus der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten extrahieren und der ersuchenden Stelle zur Verfügung stellen, oder
ii)
wenn die einschlägigen Isotopenreferenzmessdaten nicht aus der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten extrahiert werden können, dem ERC-CWS aber auf Antrag die erforderlichen Proben zur Verfügung gestellt werden, der ersuchenden Stelle Unterstützung bei der Analyse leisten, auch in Bezug auf die Ergebnisse der einschlägigen Isotopenmessdaten für den betreffenden Wein;

dies erfolgt innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem klar wird, dass die ursprüngliche Frist nicht eingehalten werden kann. In beiden Fällen werden die einschlägigen Isotopenmessdaten spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der verdächtige Wein erzeugt wurde, auswertet und übermittelt.

(3) Die zur Verfügung gestellten Informationen beziehen sich nur auf die Analysedaten, die zur Auswertung der Analyse einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt werden. Bei jeder Übermittlung der zur Verfügung gestellten Daten ist auf die Bedingungen für die Nutzung der Datenbank gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe c hinzuweisen.

(4) Das ERC-CWS veröffentlicht einen Jahresbericht über die Hauptergebnisse der gemäß den Absätzen 1 und 2 eingegangenen Anträge und über die wichtigsten Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Kontrollen unter Nutzung der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten in anonymisierter Form. Das ERC-CWS stellt sicher, dass dieser Bericht keine sensiblen Geschäftsinformationen enthält. Diese Feststellungen werden dem ERC-CWS vor Ende März des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres gemeldet, und das ERC-CWS veröffentlicht den Bericht innerhalb von zwei Monaten.

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