Artikel 27 VO (EU) 2018/274
Proben für die Datenbank für Analysewerte
(1) Zur Errichtung einer Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei der Probenahme frischer Weintrauben, die von den benannten Laboratorien der Mitgliedstaaten analysiert werden sollen, ihrer Behandlung und Verarbeitung zu Wein die Anweisungen in Anhang III Teil I der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.
(2) Die Proben der frischen Trauben werden aus Rebflächen entnommen, die hinsichtlich des Bodens, der Lage, der Erziehungsart, der Sorte, des Alters und der angewendeten Anbaumethoden für ein Anbaugebiet repräsentativ sind.
(3) Die Zahl der jährlich zu entnehmenden Proben für die Datenbank ist in Anhang III Teil II festgelegt. Bei der Auswahl der Proben wird der geografischen Lage der Weinbaugebiete in den Mitgliedstaaten gemäß Anhang III Teil II sowie dem Anteil der Weine mit g. U. oder mit g. g. A. pro Mitgliedstaat oder Region Rechnung getragen. Jedes Jahr werden mindestens 25 % der Proben aus denselben Parzellen entnommen, aus denen bereits in den Vorjahren Proben entnommen wurden.
(3a) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls beschließen, dass die Proben der Trauben, die für die Erzeugung von Weinen mit g. U. oder g. g. A. angebaut werden, von der Stelle entnommen werden können, die die g. U. oder g. g. A. verwaltet. In diesem Fall wird die Probenahme gemäß den Anweisungen in Anhang III Teil I Abschnitt A von den benannten Laboratorien der Mitgliedstaaten koordiniert.
(4) Die Proben werden in den von den Mitgliedstaaten benannten Laboratorien nach von der Kommission gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 festgelegten Methoden analysiert. Die benannten Laboratorien müssen den allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach der Norm ISO/IEC 17025:2005 genügen und sich insbesondere an einem Eignungsprüfungssystem für Isotopenanalysemethoden beteiligen. Die Laboratorien liefern dem Europäischen Referenzzentrum für die Kontrolle im Weinsektor ( „ERC-CWS” ) einen schriftlichen Nachweis für die Erfüllung dieser Kriterien im Hinblick auf die Qualitätskontrolle und Validierung der gelieferten Daten.
(5) Die Laboratorien erstellen ein Analysebulletin gemäß Anhang III Teil IV und legen für jede Probe ein Kennblatt anhand des Fragebogens in Anhang III Teil III an.
(6) Die Laboratorien übermitteln dem ERC-CWS spätestens am [31. Oktober] des Jahres nach der Lese auf elektronischem Wege die erhobenen Daten zusammen mit einer Kopie des Analysebulletins mit den Ergebnissen der Analysen und ihrer Auswertung sowie eine Kopie des Kennblatts.
(7) Die Mitgliedstaaten und das ERC-CWS
- a)
- speichern die Daten in der Datenbank für Analysewerte;
- b)
- bewahren jede Probe mindestens drei Jahre ab dem Datum der Entnahme der Probe auf;
- c)
- nutzen die Datenbank nur zur Überwachung der Anwendung der Unions- und nationalen Vorschriften im Weinsektor oder zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken;
- d)
- treffen Maßnahmen, die den Schutz der Daten, insbesondere vor unbefugtem Zugriff und Manipulationen, gewährleisten;
- e)
- bieten denjenigen, die die in den Daten enthaltenen Informationen erzeugt haben, ohne überhöhten Zeit- und Kostenaufwand Zugang zu den Daten, sodass etwaige Ungenauigkeiten berichtigt werden können.
(8) Das Europäische Referenzzentrum für die Kontrolle im Weinsektor erstellt und aktualisiert jährlich das Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten für die Herstellung der Proben und die Messungen für die Datenbank benannten Laboratorien.
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