Artikel 26 VO (EU) 2018/274

Probenahmen zu Kontrollzwecken

(1) Für die Zwecke von Kapitel VII der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 kann die Kontaktstelle eines Mitgliedstaats die Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats um eine Probenahme gemäß den Anweisungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersuchen.

(2) Die ersuchende Stelle verfügt über die entnommenen Proben und bestimmt insbesondere das Laboratorium, in dem sie analysiert werden.

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