Artikel 31 VO (EU) 2018/274

Überprüfung der Angaben in der Weinbaukartei

(1) Die Mitgliedstaaten stellen die in der Weinbaukartei erfassten Daten für die Zwecke der Überwachung und Überprüfung der im Rahmen des nationalen Stützungsprogramms gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finanzierten Maßnahmen, auf die sich die Daten beziehen, zur Verfügung.

(2) Für die Rebflächen sind mindestens folgende Kontrollen durchzuführen, um die Weinbaukartei auf dem aktuellen Stand zu halten:

a)
Verwaltungskontrollen bei allen in der Weinbaukartei erfassten Winzern, die

i)
bestehende Anpflanzungs- oder Wiederbepflanzungsrechte aktiviert oder nach einer Antragstellung oder Mitteilung betreffend das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen eine Eintragung oder Änderung von Daten in der Weinbaukartei vorgenommen haben;
ii)
einen Antrag für die Maßnahmen „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen” oder „grüne Weinlese” im Rahmen eines nationalen Stützungsprogramms gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stellen;
iii)
eine der Meldungen gemäß den Artikeln 31, 32 und 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 abgeben.

b)
Jährliche Vor-Ort-Kontrollen bei mindestens 5 % aller in der Weinbaukartei erfassten Winzer.

Werden die für die Stichprobe ausgewählten Winzer im selben Jahr Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Maßnahmen gemäß Buchstabe a Ziffern i und ii unterzogen, so werden diese Vor-Ort-Kontrollen zur Erreichung des Schwellenwerts von 5 % jährlich angerechnet, ohne dass sie wiederholt werden müssen.

c)
Systematische Vor-Ort-Kontrollen der Rebflächen, die nicht im Dossier des Winzers gemäß Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 enthalten sind.

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