Artikel 33 VO (EU) 2018/274

Mitteilungen über das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres Folgendes:

a)
Angaben zu den Weinanbauflächen gemäß Artikel 145 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Stand vom 31. Juli des vorhergehenden Weinwirtschaftsjahres. Diese Mitteilung erfolgt nach dem Muster in Anhang IV Teil I der vorliegenden Verordnung;
b)
die Mitteilungen gemäß Artikel 63 Absatz 4 und Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 10 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. Diese Mitteilungen werden nach dem Muster in Anhang IV Teil II der vorliegenden Verordnung vorgelegt;
c)
eine Mitteilung über die Einschränkungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit Wiederbepflanzungen in demselben Betrieb beschlossen haben. Diese Mitteilung erfolgt nach dem Muster in Anhang IV Teil V Tabelle A der vorliegenden Verordnung.
d)
ein aktualisiertes nationales Verzeichnis der berufsständischen Organisationen oder interessierten Gruppen von Erzeugern gemäß den Artikeln 3 und 8 der vorliegenden Verordnung;
e)
Angaben zu den gesamten ermittelten Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt worden sind, sowie die gerodeten nicht genehmigten Flächen gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Diese Angaben beziehen sich auf das vorhergehende Weinwirtschaftsjahr. Die Mitteilung erfolgt nach dem Muster in Anhang IV Teil III der vorliegenden Verordnung;
f)
die bezüglich der Mindest- und Höchstgröße der Betriebe beschlossenen Schwellenwerte gemäß Anhang II Abschnitt H der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, das Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzuwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich bis zum 1. November Folgendes mit:

a)
die Anträge auf Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die im vorhergehenden Weinwirtschaftsjahr tatsächlich erteilten Genehmigungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und die von den Antragstellern abgelehnten Genehmigungen sowie die anderen Antragstellern vor dem 1. Oktober erteilten Genehmigungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. Diese Mitteilungen werden nach dem Muster in Anhang IV Teil IV der vorliegenden Verordnung vorgelegt;
b)
die Genehmigungen für Wiederbepflanzungen, die im vorhergehenden Weinwirtschaftsjahr erteilt wurden, gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung. Diese Mitteilungen werden nach dem Muster in Anhang IV Teil V Tabelle B der vorliegenden Verordnung vorgelegt;
c)
die Genehmigungen, die im vorhergehenden Weinwirtschaftsjahr auf der Grundlage der Umwandlung geltender Pflanzungsrechte erteilt wurden, gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung. Eine solche Mitteilung wird nach dem Muster in Anhang IV Teil VI der vorliegenden Verordnung vorgelegt und kann nur bis zum 1. November des Jahres nach Ablauf der Umwandlungsfrist gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder innerhalb der Frist, die der Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzt hat, erfolgen.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. März 2023 die Genehmigungen mit, die zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2022 auf der Grundlage der Umwandlung geltender Pflanzungsrechte gemäß Artikel 10 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erteilt wurden.

(3) Kommt ein Mitgliedstaat den Vorschriften in Absatz 1 oder 2 nicht nach oder stellen sich die einschlägigen Angaben als falsch heraus, kann die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bezüglich des Weinsektors ganz oder teilweise aussetzen, bis die Mitteilung ordnungsgemäß erfolgt ist.

(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 7).

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