Artikel 32a VO (EU) 2018/274

Kontrollen nicht abgefüllter Weinbauerzeugnisse

Bei der Einfuhr nicht abgefüllter Weinbauerzeugnisse, die nicht in einem EDV-gestützten System oder Informationssystem gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 erfasst sind, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Entladeort befindet, die Empfänger von Sendungen unverpackter Weinbauerzeugnisse auffordern, diese Sendungen bis zu zehn Arbeitstage am Entladeort aufzubewahren, um Kontrollen zu ermöglichen. Die Empfänger versenden, verbringen oder manipulieren eine Sendung, die von der zuständigen Behörde während dieses Zeitraums beprobt wurde, nicht, bevor sie über das Ergebnis der Kontrollen informiert wurden.

Auf Ersuchen der Empfänger gestattet die zuständige Behörde in den Fällen, in denen sie beschließt, die betreffende Sendung nicht zu kontrollieren, die Versendung der Sendung vor Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums.

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