ANHANG IV VO (EU) 2018/274

MITTEILUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 33

TEIL I

Tabelle

Aufstellung der Weinanbauflächen

N.B.:
Angaben in Spalte (7) = (2) + (4) + (5) + (6)
Mitgliedstaat:
Datum der Mitteilung:
Weinwirtschaftsjahr:
Gebiet/Region Tatsächlich mit Reben bepflanzte Flächen (ha), die für die Erzeugung der folgenden Weine infrage kommen(*):
Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)(**) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)(***) Wein ohne g.U./g.g.A., der in einem g.U./g.g.A.-Gebiet angebaut wird Wein ohne g.U./g.g.A., der außerhalb eines g.U./g.g.A.-Gebiets angebaut wird Insgesamt
davon in Spalte (2) angeführt davon in Spalte (2) nicht angeführt
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
1
2
Mitgliedstaat insgesamt
Termin für die Mitteilung: 1. März.

TEIL II

Tabelle A

Genehmigungen für Neuanpflanzungen — Prozentsatz

Mitgliedstaat:
Datum der Mitteilung:
Jahr:
Berechnungsmethode gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Auf nationaler Ebene anzuwendender Prozentsatz:
Begründung für die Senkung des Prozentsatzes auf nationaler Ebene (sofern dieser unter 1 % liegt):
Gebiet A Tatsächlich bepflanzte Gesamtfläche (ha) gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (am zurückliegenden 31. Juli):
B1: Tatsächlich bepflanzte Gesamtfläche (ha) am 31. Juli 2015:
B2: Fläche (ha), für die am 1. Januar 2016 Pflanzungsrechte zur Umwandlung in Genehmigungen zur Verfügung standen:
Gebiet B (B1+B2) Gebiet gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
(Gebiet A oder Gebiet B multipliziert mit dem auf nationaler Ebene angewandten Prozentsatz) = Gesamtfläche (ha) für Neuanpflanzungen auf nationaler Ebene auf der Grundlage des festgelegten Prozentsatzes und der festgelegten Bezugsgröße:
Gesamtfläche (ha) der gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung vom Vorjahr übertragenen Flächen:
Fläche (ha) gemäß Artikel 68 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (nur für die Jahre 2023–2025):
Gesamtfläche (ha) der Genehmigungen für Neuanpflanzungen von Reben auf nationaler Ebene:
Termin für die Mitteilung: 1. März.

Tabelle B

Genehmigungen für Neuanpflanzungen — geografische Begrenzungen

NB:
Dieser Tabelle sind die Angaben der Gründe gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beizufügen.
Gegebenenfalls auf der entsprechenden geografischen Ebene beschlossene Einschränkungen:
Mitgliedstaat:
Datum der Mitteilung:
Jahr:
A.
für die Region,

sofern zutreffend

Fläche mit Einschränkungen
Region 1
Region 2
B.
für die Teilregion,

sofern zutreffend

Fläche mit Einschränkungen
Teilregion 1
Teilregion 2
C.
für g.U./g.g.A.-Gebiete,

sofern zutreffend

Fläche mit Einschränkungen
g.U./g.g.A.-Gebiet 1
g.U./g.g.A.-Gebiet 2
D.
für Gebiete ohne g.U./g.g.A.,

sofern zutreffend

Fläche mit Einschränkungen
Gebiet ohne g.U./g.g.A. 1
Gebiet ohne g.U./g.g.A. 2
Termin für die Mitteilung: 1. März.

Tabelle C

Genehmigungen für Neuanpflanzungen — Öffentliche Bekanntmachung der Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit auf der entsprechenden geografischen Ebene

NB:
Sofern für Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d „Ja” angegeben wurde, ist die entsprechende Begründung gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 dieser Tabelle beizufügen.
Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit, sofern zutreffend:
Mitgliedstaat:
Datum der Mitteilung:
Jahr:
Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273Durch den Mitgliedstaat ausgewählt: Ja/NeinFalls „Ja” , ist gegebenenfalls die entsprechende geografische Ebene anzugeben:
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

g.U.-Gebiet 1;

g.U.-Gebiet 2;

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273

g.g.A.-Gebiet 1;

g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013Durch den Mitgliedstaat ausgewählt: Ja/Nein

Falls „Ja” , ist für Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d

gegebenenfalls die entsprechende geografische Ebene anzugeben:

Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe d

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe e

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe g

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Termin für die Mitteilung: 1. März.

Tabelle D

Genehmigungen für Neuanpflanzungen — Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse über die anteilige Aufteilung und die Prioritätskriterien auf der entsprechenden geografischen Ebene

Mitgliedstaat:
Datum der Mitteilung:
Jahr:
Gesamtfläche (ha) der für Neuanpflanzungen auf nationaler Ebene zur Verfügung zu stellenden Gebiete:
1.
Anteilige Aufteilung, sofern zutreffend:
Anteil der anteilig aufzuteilenden Fläche auf nationaler Ebene in Prozent:
Hektarzahl:
2.
Prioritätskriterien, sofern zutreffend:
Anteil der nach Prioritätskriterien aufzuteilenden Fläche auf nationaler Ebene in Prozent:
Hektarzahl:
Angaben zum auf nationaler Ebene festgelegten einheitlichen Bewertungsraster, anhand dessen geprüft wird, in welchem Umfang die einzelnen Anträge die festgelegten Prioritätskriterien erfüllen (Spannweite der Werte, Höchst- und Mindestpunktzahlen usw.):
2.1.
Sofern die Prioritätskriterien auf nationaler Ebene ohne Differenzierung nach Gebieten angewendet werden:
Festgelegte Prioritätskriterien und ihre jeweilige Gewichtung:
Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (*)Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (**)Art. 64 Abs. 2 Buchst. bArt. 64 Abs. 2 Buchst. cArt. 64 Abs. 2 Buchst. dArt. 64 Abs. 2 Buchst. eArt. 64 Abs. 2 Buchst. fArt. 64 Abs. 2 Buchst. gArt. 64 Abs. 2 Buchst. hArtikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (***)Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (****)
Gewichtung (0 bis 1):
(*)
Neueinsteiger (NB: Die Kriterien „Neueinsteiger” und „Jungerzeuger” können nicht gleichzeitig gewählt werden, nur eines von ihnen kann zutreffen).
(**)
Jungerzeuger.
(***)
Früheres Verhalten des Erzeugers.
(****)
Gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben.
2.2.
Sofern die Prioritätskriterien auf nationaler Ebene mit Differenzierung nach Gebieten angewendet werden
2.2.1.
Gebiet 1: (Die geografische Abgrenzung von Gebiet 1 ist darzulegen.)

Festgelegte Prioritätskriterien und ihre jeweilige Gewichtung:

[Sofern für das betreffende Gebiet keine Kriterien festgelegt wurden, ist in allen Spalten null anzugeben.]

Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (*)Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (**)Art. 64 Abs. 2 Buchst. bArt. 64 Abs. 2 Buchst. cArt. 64 Abs. 2 Buchst. dArt. 64 Abs. 2 Buchst. eArt. 64 Abs. 2 Buchst. fArt. 64 Abs. 2 Buchst. gArt. 64 Abs. 2 Buchst. hArtikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (***)Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (****)
Gewichtung (0 bis 1):
(*)
Neueinsteiger (NB: Die Kriterien „Neueinsteiger” und „Jungerzeuger” können nicht gleichzeitig gewählt werden, nur eines von ihnen kann zutreffen).
(**)
Jungerzeuger.
(***)
Früheres Verhalten des Erzeugers.
(****)
Gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben.
2.2.n.
Gebiet n: (Die geografische Abgrenzung von Gebiet n ist darzulegen.)

Festgelegte Prioritätskriterien und ihre jeweilige Gewichtung:

[Sofern für das betreffende Gebiet keine Kriterien festgelegt wurden, ist in allen Spalten null anzugeben.]

Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (*)Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (**)Art. 64 Abs. 2 Buchst. bArt. 64 Abs. 2 Buchst. cArt. 64 Abs. 2 Buchst. dArt. 64 Abs. 2 Buchst. eArt. 64 Abs. 2 Buchst. fArt. 64 Abs. 2 Buchst. gArt. 64 Abs. 2 Buchst. hArtikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (***)Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (****)
Gewichtung (0 bis 1):
(*)
Neueinsteiger (NB: Die Kriterien „Neueinsteiger” und „Jungerzeuger” können nicht gleichzeitig gewählt werden, nur eines von ihnen kann zutreffen).
(**)
Jungerzeuger.
(***)
Früheres Verhalten des Erzeugers.
(****)
Gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben.
Termin für die Mitteilung: 1. März.

TEIL III

Tabelle

Flächen, die nach dem 31. Dezember 2015 ohne entsprechende Genehmigungen bepflanzt wurden, sowie gerodete Flächen (Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

Mitgliedstaat:
Datum der Mitteilung:
Weinwirtschaftsjahr oder Zeitraum(1):
Gebiet/RegionFlächen (in ha), die nach dem 31. Dezember 2015 ohne entsprechende Genehmigungen bepflanzt wurden
Flächen, die von den Erzeugern während des Weinwirtschaftsjahres gerodet wurdenFlächen, die von dem Mitgliedstaat während des Weinwirtschaftsjahres gerodet wurdenAufstellung über die Gesamtflächen mit nicht genehmigten Anpflanzungen, die am Ende des Weinwirtschaftsjahres noch nicht gerodet worden waren
(1)(2)(3)(4)
1
2
Mitgliedstaat insgesamt:
Termin für die Mitteilung: 1. März.

TEIL IV

Tabelle A

Genehmigungen für von den Antragstellern beantragte Neuanpflanzungen

Mitgliedstaat:
Datum der Mitteilung:
Jahr:
Gebiet/RegionAnzahl Hektar, für die Anträge auf Neuanpflanzungen eingereicht wurden und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden:
Wein mit g.U.(****)Wein mit g.g.A.(*****)nur Wein ohne g.U./g.g.A.Insgesamt
(1)(2)(3)(4)(5)
1
2
Mitgliedstaat insgesamt
Sofern auf der betreffenden geografischen Ebene Einschränkungen bestehen (Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013):
Per einschlägiges (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet:Beantragte Fläche (ha)
(1)(2)
(Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1
(Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2
Termin für die Mitteilung: 1. November.

Tabelle B

Erteilte Genehmigungen für Neuanpflanzungen und abgelehnte Fläche

Mitgliedstaat:
Datum der Mitteilung:
Bezugsjahr:
Gebiet/RegionAnzahl Hektar, für die Neuanpflanzungen genehmigt wurden und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden:Von Antragstellern abgelehnte Fläche (Artikel 7 Absatz 3) (ha)
Wein mit g.U.(******)Wein mit g.g.A.(*******)nur Wein ohne g.U./g.g.A.Insgesamt
(1)(2)(3)(4)(5)(6)
1
2
Mitgliedstaat insgesamt
Von Antragstellern abgelehnte Fläche (Artikel 7 Absatz 3):
Sofern auf der betreffenden geografischen Ebene Einschränkungen bestehen (Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013):
Per einschlägiges (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet:Genehmigte Fläche (ha)Von Antragstellern abgelehnte Fläche (Artikel 7 Absatz 3) (ha)Fläche, die beantragt und vom Mitgliedstaat aus folgendem Grund nicht genehmigt wurde (ha):
Übersteigen der verfügbaren GesamtflächeNichteinhaltung der Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit
(1)(2)(3)(4)(5)
(Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1
(Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2
Termin für die Mitteilung: 1. November.

TEIL V

Tabelle A

Genehmigungen für Wiederbepflanzungen — angewandte Einschränkungen

Mitgliedstaat:
Datum der Mitteilung:
Jahr:
Sofern zutreffend sind die von den Mitgliedstaaten beschlossenen Einschränkungen der Wiederbepflanzung in den einschlägigen g.U./g.g.A.-Gebieten gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 anzugeben:
g.U.-Gebiet, sofern zutreffendAusmaß der Einschränkung (T(********)/P(*********))
g.U.-Gebiet 1
g.U.-Gebiet 2
g.g.A.-Gebiet, sofern zutreffendAusmaß der Einschränkung (T(********)/P(*********))
g.g.A.-Gebiet 1
g.g.A.-Gebiet 2
Weitere Angaben zur Begründung der Anwendung der Einschränkungen:
Termin für die Mitteilung: 1. März.

Tabelle B

Erteilte Genehmigungen für Wiederbepflanzungen

Mitgliedstaat:
Datum der Mitteilung:
Weinwirtschaftsjahr:
Gebiet/RegionAnzahl Hektar, für die Wiederbepflanzungen genehmigt wurden und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden:
Wein mit g.U.(**********)Wein mit g.g.A.(***********)Wein ohne g.U./g.g.A.Insgesamt
(1)(2)(3)(4)(5)
1
2
Mitgliedstaat insgesamt
Termin für die Mitteilung: 1. November.
N.B.:
Die Daten beziehen sich jeweils auf das der Mitteilung vorangegangene Weinwirtschaftsjahr.

TEIL VI

Pflanzungsrechte, die vor dem 31. Dezember 2015 gewährt und in Genehmigungen umgewandelt wurden — erteilte Genehmigungen

Mitgliedstaat:
Datum der Mitteilung:
Weinwirtschaftsjahr:
Gebiet/RegionAnzahl Hektar, für die Genehmigungen erteilt wurden und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden:
Wein mit g.U.(************)Wein mit g.g.A.(*************)Wein ohne g.U./g.g.A.Insgesamt
(1)(2)(3)(4)(5)
1
2
Mitgliedstaat insgesamt
Termin für die Mitteilung: 1. November
N.B.
Diese Tabelle ist für jedes Weinwirtschaftsjahr (vom 1. August des Jahres n-1 bis zum 31. Juli des Jahres, in dem die Mitteilung erfolgt) zu übermitteln, und zwar bis zum 1. November des Jahres nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Frist.

Die Mitteilung für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt jedoch bis zum 1. März 2023.

Fußnote(n):

(*)

Die Angaben beziehen sich auf den 31. Juli des vorangegangenen Weinwirtschaftsjahres.

(**)

Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. infrage.

(***)

Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.U.-Wein und von Wein ohne g.A. (Spalte (3)) oder nur von g.g.A.-Wein und Wein ohne g.A. (Spalte (4)) infrage. Keine der in den Spalten (3) und (4) aufgelisteten Anbauflächen sollte in den Spalten (5) und (6) aufgelistet werden.

(1)

Die Daten beziehen sich jeweils auf das der Mitteilung vorangegangene Weinwirtschaftsjahr.

(****)

Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. infrage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.

(*****)

Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. infrage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden.

(******)

Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. infrage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.

(*******)

Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. infrage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden.

(********)
Total, vollständig (T):
Die Einschränkungen sind ausnahmslos; Wiederbepflanzungen, die im Widerspruch zu den Einschränkungen stehen würden, sind verboten.
(*********)
Partiell, teilweise (P):
Die Einschränkungen sind nicht ausnahmslos; Wiederbepflanzungen, die im Widerspruch zu den Einschränkungen stehen würden, können in dem vom Mitgliedstaat festgelegten Umfang zugelassen werden.
(**********)

Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. infrage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.

(***********)

Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. infrage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden.

(************)

Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. infrage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.

(*************)

Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. infrage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden.

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