ANHANG IV VO (EU) 2018/274
MITTEILUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 33
TEIL I
Mitgliedstaat: | ||||||
Datum der Mitteilung: | ||||||
Weinwirtschaftsjahr: | ||||||
Gebiet/Region | Tatsächlich mit Reben bepflanzte Flächen (ha), die für die Erzeugung der folgenden Weine infrage kommen(*): | |||||
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Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)(**) | Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)(***) | Wein ohne g.U./g.g.A., der in einem g.U./g.g.A.-Gebiet angebaut wird | Wein ohne g.U./g.g.A., der außerhalb eines g.U./g.g.A.-Gebiets angebaut wird | Insgesamt | ||
davon in Spalte (2) angeführt | davon in Spalte (2) nicht angeführt | |||||
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (7) |
1 | ||||||
2 | ||||||
… | ||||||
Mitgliedstaat insgesamt |
TEIL II
Mitgliedstaat: | ||
Datum der Mitteilung: | ||
Jahr: | ||
Berechnungsmethode gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: | ||
Auf nationaler Ebene anzuwendender Prozentsatz: | ||
Begründung für die Senkung des Prozentsatzes auf nationaler Ebene (sofern dieser unter 1 % liegt): | ||
Gebiet A Tatsächlich bepflanzte Gesamtfläche (ha) gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (am zurückliegenden 31. Juli): | ||
B1: Tatsächlich bepflanzte Gesamtfläche (ha) am 31. Juli 2015: | ||
B2: Fläche (ha), für die am 1. Januar 2016 Pflanzungsrechte zur Umwandlung in Genehmigungen zur Verfügung standen: | ||
Gebiet B (B1+B2) Gebiet gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: | ||
(Gebiet A oder Gebiet B multipliziert mit dem auf nationaler Ebene angewandten Prozentsatz) = Gesamtfläche (ha) für Neuanpflanzungen auf nationaler Ebene auf der Grundlage des festgelegten Prozentsatzes und der festgelegten Bezugsgröße: | ||
Gesamtfläche (ha) der gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung vom Vorjahr übertragenen Flächen: | ||
Fläche (ha) gemäß Artikel 68 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (nur für die Jahre 2023–2025): | ||
Gesamtfläche (ha) der Genehmigungen für Neuanpflanzungen von Reben auf nationaler Ebene: |
Mitgliedstaat: | ||
Datum der Mitteilung: | ||
Jahr: | ||
sofern zutreffend | Fläche mit Einschränkungen | |
Region 1 | ||
Region 2 | ||
… | ||
sofern zutreffend | Fläche mit Einschränkungen | |
Teilregion 1 | ||
Teilregion 2 | ||
… | ||
sofern zutreffend | Fläche mit Einschränkungen | |
g.U./g.g.A.-Gebiet 1 | ||
g.U./g.g.A.-Gebiet 2 | ||
… | ||
sofern zutreffend | Fläche mit Einschränkungen | |
Gebiet ohne g.U./g.g.A. 1 | ||
Gebiet ohne g.U./g.g.A. 2 | ||
… |
Mitgliedstaat: | |||
Datum der Mitteilung: | |||
Jahr: | |||
Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 | Durch den Mitgliedstaat ausgewählt: Ja/Nein | Falls „Ja” , ist gegebenenfalls die entsprechende geografische Ebene anzugeben: | |
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 | Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … | ||
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 | Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … | ||
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 | g.U.-Gebiet 1; g.U.-Gebiet 2; … | ||
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 | g.g.A.-Gebiet 1; g.g.A.-Gebiet 2; … | ||
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 | Durch den Mitgliedstaat ausgewählt: Ja/Nein | Falls „Ja” , ist für Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d gegebenenfalls die entsprechende geografische Ebene anzugeben: | |
Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 | |||
Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a | Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … | ||
Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b | Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … | ||
Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c | Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … | ||
Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe d | Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … | ||
Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe e | Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … | ||
Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f | Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … | ||
Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe g | Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … | ||
Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h | Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … |
Mitgliedstaat: | |||||||||||||
Datum der Mitteilung: | |||||||||||||
Jahr: | |||||||||||||
Gesamtfläche (ha) der für Neuanpflanzungen auf nationaler Ebene zur Verfügung zu stellenden Gebiete: | |||||||||||||
| |||||||||||||
Anteil der anteilig aufzuteilenden Fläche auf nationaler Ebene in Prozent: | |||||||||||||
Hektarzahl: | |||||||||||||
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Anteil der nach Prioritätskriterien aufzuteilenden Fläche auf nationaler Ebene in Prozent: | |||||||||||||
Hektarzahl: | |||||||||||||
Angaben zum auf nationaler Ebene festgelegten einheitlichen Bewertungsraster, anhand dessen geprüft wird, in welchem Umfang die einzelnen Anträge die festgelegten Prioritätskriterien erfüllen (Spannweite der Werte, Höchst- und Mindestpunktzahlen usw.): | |||||||||||||
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Festgelegte Prioritätskriterien und ihre jeweilige Gewichtung: | |||||||||||||
Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 | Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (*) | Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (**) | Art. 64 Abs. 2 Buchst. b | Art. 64 Abs. 2 Buchst. c | Art. 64 Abs. 2 Buchst. d | Art. 64 Abs. 2 Buchst. e | Art. 64 Abs. 2 Buchst. f | Art. 64 Abs. 2 Buchst. g | Art. 64 Abs. 2 Buchst. h | Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (***) | Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (****) | ||
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Gewichtung (0 bis 1): | |||||||||||||
| |||||||||||||
| |||||||||||||
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Festgelegte Prioritätskriterien und ihre jeweilige Gewichtung: [Sofern für das betreffende Gebiet keine Kriterien festgelegt wurden, ist in allen Spalten null anzugeben.] | |||||||||||||
Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 | Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (*) | Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (**) | Art. 64 Abs. 2 Buchst. b | Art. 64 Abs. 2 Buchst. c | Art. 64 Abs. 2 Buchst. d | Art. 64 Abs. 2 Buchst. e | Art. 64 Abs. 2 Buchst. f | Art. 64 Abs. 2 Buchst. g | Art. 64 Abs. 2 Buchst. h | Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (***) | Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (****) | ||
Gewichtung (0 bis 1): | |||||||||||||
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… | |||||||||||||
| |||||||||||||
Festgelegte Prioritätskriterien und ihre jeweilige Gewichtung: [Sofern für das betreffende Gebiet keine Kriterien festgelegt wurden, ist in allen Spalten null anzugeben.] | |||||||||||||
Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 | Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (*) | Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (**) | Art. 64 Abs. 2 Buchst. b | Art. 64 Abs. 2 Buchst. c | Art. 64 Abs. 2 Buchst. d | Art. 64 Abs. 2 Buchst. e | Art. 64 Abs. 2 Buchst. f | Art. 64 Abs. 2 Buchst. g | Art. 64 Abs. 2 Buchst. h | Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (***) | Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (****) | ||
Gewichtung (0 bis 1): | |||||||||||||
|
TEIL III
Mitgliedstaat: | |||
Datum der Mitteilung: | |||
Weinwirtschaftsjahr oder Zeitraum(1): | |||
Gebiet/Region | Flächen (in ha), die nach dem 31. Dezember 2015 ohne entsprechende Genehmigungen bepflanzt wurden | ||
---|---|---|---|
Flächen, die von den Erzeugern während des Weinwirtschaftsjahres gerodet wurden | Flächen, die von dem Mitgliedstaat während des Weinwirtschaftsjahres gerodet wurden | Aufstellung über die Gesamtflächen mit nicht genehmigten Anpflanzungen, die am Ende des Weinwirtschaftsjahres noch nicht gerodet worden waren | |
(1) | (2) | (3) | (4) |
1 | |||
2 | |||
… | |||
Mitgliedstaat insgesamt: |
TEIL IV
Mitgliedstaat: | ||||
Datum der Mitteilung: | ||||
Jahr: | ||||
Gebiet/Region | Anzahl Hektar, für die Anträge auf Neuanpflanzungen eingereicht wurden und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden: | |||
---|---|---|---|---|
Wein mit g.U.(****) | Wein mit g.g.A.(*****) | nur Wein ohne g.U./g.g.A. | Insgesamt | |
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
1 | ||||
2 | ||||
… | ||||
Mitgliedstaat insgesamt | ||||
Sofern auf der betreffenden geografischen Ebene Einschränkungen bestehen (Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013): | ||||
Per einschlägiges (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet: | Beantragte Fläche (ha) | |||
(1) | (2) | |||
(Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1 | ||||
(Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2 | ||||
… |
Mitgliedstaat: | ||||||||
Datum der Mitteilung: | ||||||||
Bezugsjahr: | ||||||||
Gebiet/Region | Anzahl Hektar, für die Neuanpflanzungen genehmigt wurden und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden: | Von Antragstellern abgelehnte Fläche (Artikel 7 Absatz 3) (ha) | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Wein mit g.U.(******) | Wein mit g.g.A.(*******) | nur Wein ohne g.U./g.g.A. | Insgesamt | |||||
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | |||
1 | ||||||||
2 | ||||||||
… | ||||||||
Mitgliedstaat insgesamt | ||||||||
Von Antragstellern abgelehnte Fläche (Artikel 7 Absatz 3): | ||||||||
Sofern auf der betreffenden geografischen Ebene Einschränkungen bestehen (Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013): | ||||||||
Per einschlägiges (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet: | Genehmigte Fläche (ha) | Von Antragstellern abgelehnte Fläche (Artikel 7 Absatz 3) (ha) | Fläche, die beantragt und vom Mitgliedstaat aus folgendem Grund nicht genehmigt wurde (ha): | |||||
Übersteigen der verfügbaren Gesamtfläche | Nichteinhaltung der Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit | |||||||
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) | ||||
(Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1 | ||||||||
(Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2 | ||||||||
… |
TEIL V
Mitgliedstaat: | ||
Datum der Mitteilung: | ||
Jahr: | ||
Sofern zutreffend sind die von den Mitgliedstaaten beschlossenen Einschränkungen der Wiederbepflanzung in den einschlägigen g.U./g.g.A.-Gebieten gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 anzugeben: | ||
g.U.-Gebiet, sofern zutreffend | Ausmaß der Einschränkung (T(********)/P(*********)) | |
---|---|---|
g.U.-Gebiet 1 | ||
g.U.-Gebiet 2 | ||
… | ||
g.g.A.-Gebiet, sofern zutreffend | Ausmaß der Einschränkung (T(********)/P(*********)) | |
g.g.A.-Gebiet 1 | ||
g.g.A.-Gebiet 2 | ||
… | ||
Weitere Angaben zur Begründung der Anwendung der Einschränkungen: |
Mitgliedstaat: | ||||
Datum der Mitteilung: | ||||
Weinwirtschaftsjahr: | ||||
Gebiet/Region | Anzahl Hektar, für die Wiederbepflanzungen genehmigt wurden und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden: | |||
---|---|---|---|---|
Wein mit g.U.(**********) | Wein mit g.g.A.(***********) | Wein ohne g.U./g.g.A. | Insgesamt | |
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
1 | ||||
2 | ||||
… | ||||
Mitgliedstaat insgesamt |
- N.B.:
- Die Daten beziehen sich jeweils auf das der Mitteilung vorangegangene Weinwirtschaftsjahr.
TEIL VI
Pflanzungsrechte, die vor dem 31. Dezember 2015 gewährt und in Genehmigungen umgewandelt wurden — erteilte Genehmigungen
Mitgliedstaat: | ||||
Datum der Mitteilung: | ||||
Weinwirtschaftsjahr: | ||||
Gebiet/Region | Anzahl Hektar, für die Genehmigungen erteilt wurden und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden: | |||
---|---|---|---|---|
Wein mit g.U.(************) | Wein mit g.g.A.(*************) | Wein ohne g.U./g.g.A. | Insgesamt | |
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
1 | ||||
2 | ||||
… | ||||
Mitgliedstaat insgesamt |
- N.B.
- Diese Tabelle ist für jedes Weinwirtschaftsjahr (vom 1. August des Jahres n-1 bis zum 31. Juli des Jahres, in dem die Mitteilung erfolgt) zu übermitteln, und zwar bis zum 1. November des Jahres nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Frist.
Die Mitteilung für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt jedoch bis zum 1. März 2023.
Fußnote(n):
- (*)
Die Angaben beziehen sich auf den 31. Juli des vorangegangenen Weinwirtschaftsjahres.
- (**)
Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. infrage.
- (***)
Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.U.-Wein und von Wein ohne g.A. (Spalte (3)) oder nur von g.g.A.-Wein und Wein ohne g.A. (Spalte (4)) infrage. Keine der in den Spalten (3) und (4) aufgelisteten Anbauflächen sollte in den Spalten (5) und (6) aufgelistet werden.
- (1)
Die Daten beziehen sich jeweils auf das der Mitteilung vorangegangene Weinwirtschaftsjahr.
- (****)
Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. infrage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.
- (*****)
Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. infrage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden.
- (******)
Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. infrage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.
- (*******)
Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. infrage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden.
- (********)
- Total, vollständig (T):
- Die Einschränkungen sind ausnahmslos; Wiederbepflanzungen, die im Widerspruch zu den Einschränkungen stehen würden, sind verboten.
- (*********)
- Partiell, teilweise (P):
- Die Einschränkungen sind nicht ausnahmslos; Wiederbepflanzungen, die im Widerspruch zu den Einschränkungen stehen würden, können in dem vom Mitgliedstaat festgelegten Umfang zugelassen werden.
- (**********)
Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. infrage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.
- (***********)
Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. infrage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden.
- (************)
Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. infrage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.
- (*************)
Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. infrage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden.
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