Artikel 2 VO (EU) 2018/277

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 wird wie folgt berichtigt:

1.
Anhang V wird wie folgt berichtigt:

a)
in Tabelle 8 „Nutzung von Überkreuzfinanzierungen” erhalten die Spalten 4 bis 6 die folgende Fassung:

4. 5. 6.
Als Anteil der Unionsunterstützung für die Prioritätsachse (%) (Spalte 3/Unionsunterstützung für die Prioritätsachse × 100) Höhe der Unionsunterstützung, genutzt im Rahmen der Überkreuzfinanzierung, basierend auf bei der Verwaltungsbehörde durch den Begünstigten geltend gemachten förderfähigen Ausgaben (EUR) Als Anteil der Unionsunterstützung für die Prioritätsachse (%) (Spalte 5/Unionsunterstützung für die Prioritätsachse × 100)

b)
in Tabelle 9 „Kosten der Vorhaben, die außerhalb des Programmgebiets durchgeführt werden” erhalten die Spalten 3 bis 6 die folgende Fassung:

3. 4. 5. 6.
Höhe der Unionsunterstützung, die für außerhalb des Programmgebiets durchgeführte Vorhaben vorgesehen ist, basierend auf ausgewählten Vorhaben (EUR) Als Anteil der Unionsunterstützung für die Prioritätsachse (%) (Spalte 3/Unionsunterstützung für die Prioritätsachse × 100) Höhe der Unionsunterstützung für außerhalb des Programmgebiets durchgeführte Vorhaben, basierend auf den bei der Verwaltungsbehörde durch den Begünstigten geltend gemachten förderfähigen Ausgaben (EUR) Als Anteil der Unionsunterstützung für die Prioritätsachse (%) (Spalte 5/Unionsunterstützung für die Prioritätsachse × 100)

c)
folgender Wortlaut wird zwischen den Nummern 14.6 und 15 eingefügt und zwischen den Nummern 15 und 16 gestrichen:

TEIL C

IM JAHR 2019 VORGELEGTE BERICHTERSTATTUNG UND ABSCHLIESSENDER DURCHFÜHRUNGSBERICHT (Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).

2.
In Anhang IX erhält die Tabelle „10.2 Ergebnisse der Vorhabenprüfungen” folgenden Wortlaut:

10.2
Ergebnisse der Vorhabenprüfungen

Fonds Programm CCI-Nr. Bezeichnung des Programms A B C D E F G H I
Der Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen wurde, entsprechender Betrag in Euro(1) Ausgaben in Bezug auf das für die Zufallsstichprobe geprüfte Geschäftsjahr Abdeckung der nichtstatistischen Zufallsstichprobe(2) Höhe der unregelmäßigen Ausgaben in der Zufallsstichprobe Gesamtfehlerquote(3) Infolge der Gesamtfehlerquote vorgenommene Korrekturen Verbleibende Gesamtfehlerquote Sonstige geprüfte Ausgaben(4) Höhe der unregelmäßigen Ausgaben in sonstigen geprüften Ausgaben
Betrag(5) %(6) % der Vorhaben abgedeckt % der Ausgaben abgedeckt

Fußnote(n):

(1)

Spalte A bezieht sich auf die Grundgesamtheit, aus der die Zufallsstrichprobe (siehe Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) gezogen wurde, d. h. den Gesamtbetrag der geltend gemachten Ausgaben (wie in Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angesprochen und entsprechend den Beträgen in Spalte A der Anlage 1 der Rechnungslegung, gegebenenfalls abzüglich negativer Stichprobeneinheiten. Falls zutreffend sind Erläuterungen in Abschnitt 5.4 oben anzugeben.

(2)

Dies bezieht sich auf die Mindestschwellenwerte für die Abdeckung aus dem letzten Unterabsatz des Artikels 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, wenn eine Stichprobe mit einer nicht-statistischen Methode erstellt wurde. Die Anforderung von 10 % der erklärten Ausgaben bezieht sich auf die Ausgaben in der Stichprobe, unabhängig von der Nutzung von Unterstichproben. Dies bedeutet, dass die Stichprobe mindestens 10 % der geltend gemachten Ausgaben entspricht, doch bei Unterstichproben die tatsächlich geprüften Ausgaben in der Tat niedriger sein könnten.

(3)

Die Gesamtfehlerquote wird berechnet, bevor etwaige Finanzkorrekturen in Bezug auf die geprüfte Stichprobe oder die Grundgesamtheit, aus der die Zufallsstichprobe gezogen wird, vorgenommen werden. Deckt die Zufallsstichprobe mehr als einen Fonds oder mehr als ein Programm ab, so betrifft die Gesamtfehlerquote (berechnet) aus Spalte E die gesamte Grundgesamtheit. Im Fall einer Gliederung sind in Abschnitt 5.7 oben weitere Angaben zur Schicht zu machen.

(4)

Spalte H bezieht sich, falls zutreffend, auf die im Zusammenhang mit einer ergänzenden Stichprobe geprüften Ausgaben.

(5)

Diese Spalte bezieht sich auf die Höhe der geprüften Ausgaben und muss unabhängig davon ausgefüllt werden, ob statistische oder nicht-statistische Stichprobenmethoden angewandt wurden. Bei Unterstichproben nach Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 ist in diese Spalte nur die Höhe der Ausgabenposten einzutragen, die im Rahmen von Artikel 27 dieser Verordnung tatsächlich geprüft wurden.

(6)

Diese Spalte bezieht sich auf den Prozentsatz der geprüften Ausgaben in Bezug auf die Grundgesamtheit und muss unabhängig davon ausgefüllt werden, ob statistische oder nicht-statistische Stichprobenmethoden angewandt wurden.

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