Präambel VO (EU) 2018/277
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 111 Absatz 5 und Artikel 127 Absatz 6,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)(2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des Koordinierungsausschusses für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind im Fortschrittsbericht die Fortschritte beim Erreichen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie der in Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung erwähnten fondsspezifischen Aufgaben, u. a. auch mit Bezug auf länderspezifische Empfehlungen, zu bewerten.
- (2)
- Um eine Übereinstimmung mit Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu gewährleisten, sollten bei dieser Bewertung alle relevanten länderspezifischen Empfehlungen berücksichtigt werden, nicht nur die neuen, wie in Anhang I Teil I Nummer 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 der Kommission(3) angegeben. Daher sollte das Muster für den Fortschrittsbericht aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 entsprechend geändert werden.
- (3)
- Zur Klarstellung der Anforderungen an die Berichterstattung in Bezug auf die Umsetzung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung sollte Folgendes geändert werden, um explizit integrierte territoriale Investitionen aufzulisten: i) das Muster für den Fortschrittsbericht aus Anhang I Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207, ii) das Muster für die jährlichen und die abschließenden Durchführungsberichte für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” aus Anhang V Teil B der genannten Verordnung, iii) das Muster für die Durchführungsberichte für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” aus Anhang X Teil B der genannten Verordnung.
- (4)
- Gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beziehen sich die im jährlichen Durchführungsbericht für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds übermittelten Daten auf Indikatorenwerte für vollständig durchgeführte Vorhaben und, unter Berücksichtigung des Stands der Umsetzung, gegebenenfalls auch für ausgewählte Vorhaben.
- (5)
- Zur Vereinfachung der Berichterstattungsverfahren, zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei den Anforderungen an die Berichterstattung und zur Gewährleistung, dass die Begleitdaten die tatsächlichen Fortschritte bei der Durchführung vor allem bei Vorhaben, die über mehrere Jahre laufen oder mehrere Projekte beinhalten, akkurat wiedergeben, sollten die Muster für die jährlichen Durchführungsberichte für Programme, die im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” nach Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” nach Anhang X der genannten Verordnung durchgeführt wurden, geändert werden.
- (6)
- Die Beträge und Obergrenzen gemäß Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beziehen sich nur auf die Unterstützung aus den Fonds und nicht auf die Unterstützung insgesamt. Mehrere Tabellen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207, „Muster für die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte für das Ziel, Investitionen in Wachstum und Beschäftigung‘” , beziehen sich stattdessen auf die Unterstützung insgesamt und sollten daher berichtigt werden.
- (7)
- Anhang V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207, „Im Jahr 2019 vorgelegte Berichterstattung und abschließender Durchführungsbericht (Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)” , deckt diejenigen Elemente ab, die nach Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Jahr 2019 und im abschließenden Durchführungsbericht vorzulegen sind, zusätzlich zu den Elementen, die in den Berichten für andere Jahre vorzulegen sind. In Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 gehört die Nummer 15 zu Teil B des genannten Anhangs; dies sollte daher berichtigt werden.
- (8)
- In Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist die Mindestabdeckung für die mit einer nicht-statistischen Methode erstellte Stichprobe festgelegt. Allerdings steht in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 in Anhang IX Tabelle 10.2 ( „Ergebnisse der Vorhabenprüfungen” ) Spalte C nur die „Höhe der unregelmäßigen Ausgaben in der Zufallsstichprobe” . Die Tabelle 10.2 sollte daher berichtigt werden, indem eine weitere Spalte eingefügt wird, in der sowohl der Prozentsatz der abgedeckten Vorhaben als auch der Prozentsatz der abgedeckten Ausgaben angegeben wird.
- (9)
- Der Begriff der „verbleibenden Gesamtfehlerquote” wurde in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 im Anhang IX ( „Muster für den jährlichen Kontrollbericht” ) in Fußnote 1 zu Nummer 5.9 definiert. Allerdings steht in Spalte F in der Tabelle 10.2 ( „Ergebnisse der Vorhabenprüfungen” ) eine andere Definition; dies sollte daher berichtigt werden.
- (10)
- Aus Gründen der Klarheit sollte in Anhang IX die Tabelle 10.2 ( „Ergebnisse der Vorhabenprüfungen” ) vollständig ersetzt werden, da in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 die Spalte C der Tabelle 10.2 ( „Ergebnisse der Vorhabenprüfungen” ) dadurch berichtigt wird, dass eine neue Spalte zur Abdeckung der Zufallsstichprobe und eine erläuternde Fußnote hierzu eingefügt werden und die Spalte F in dieser Tabelle korrigiert wird.
- (11)
- Um eine rasche Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
- (12)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
- (2)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259.
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 vom 20. Januar 2015 mit detaillierten Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für den Fortschrittsbericht, die Vorlage von Informationen zu einem Großprojekt, den gemeinsamen Aktionsplan, die Durchführungsberichte für das Ziel „Wachstum und Beschäftigung” , die Verwaltungserklärung, die Prüfstrategie, den Bestätigungsvermerk, den jährlichen Kontrollbericht und die Methode zur Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse sowie gemäß Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Muster für die Durchführungsberichte für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (ABl. L 38 vom 13.2.2015, S. 1).
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